28. Juli 2016 Wettbewerbsrecht: Werbung eines Autohauses mit Herstellerlogo kann irreführend sein

Die Verwendung der Marke eines Autoherstellers durch ein Autohaus, welches nicht Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt des Herstellers ist, kann irreführend und daher unlauter sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Jena mit Urteil vom 25.05.2016, Az.: 2 U 514/15.

 

  Druckversion

Der Händler verwendete umfangreich das Markenlogo „H“ des Autoherstellers Hyundai sowie den charakteristischen Hyundai-Schriftzug auf Werbeschildern, Pylonen und auch Briefbögen, ohne jedoch Vertragshändler zu sein. Er verwendete zudem den Begriff „Hyundai Spezialwerkstatt“ zur Bezeichnung seines Betriebs. Der Klagende Verband hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig, da irreführend.

Das Gericht bestätigte diese Auffassung. Dem durchschnittlich informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher sei zwar im Zusammenhang mit dem Handel und der Reparatur von Kraftfahrzeugen bekannt, dass es eine Vielzahl freier Anbieter gibt, die ihr Angebot auf bestimmte Kraftfahrzeugmarken ausrichten.

Die Verwendung eines vollständigen Markenlogos suggeriere dem Verbraucher jedoch, es bestünden besondere vertragliche Verbindungen zu dem Hersteller, also dem Inhaber der Marken. Mit der beinahe unveränderten Übernahme der Markenlogos sei die Grenze der erlaubten, zurückhaltenden Benutzung des Markennamens überschritten.

Die Verwendung des Begriffs „Hyundai Spezialwerkstatt“ sei dagegen nicht als irreführend anzusehen. Dieser Begriff suggeriere nämlich keine Einbindung in die Vertriebsorganisation des Herstellers. Der relevante Durchschnittsverbraucher werde von einer „Spezialwerkstatt" nicht erwarten, dass sie in eine Vertriebsorganisation eingebunden ist, sondern nur, dass entsprechende Spezialkenntnisse bei der Reparatur bestimmter Fahrzeugtypen vorhanden sind. Das der Beklagte über diese Spezialkenntnisse verfügt, war unstreitig.

Fazit:

Selbstverständlich dürfen auch Kfz-Händler, die nicht in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden sind, auf Ihr Waren- und Dienstleistungsangebot unter Nennung der jeweiligen Herstellermarken hinweisen. Dies gilt im Übrigen auch nach markenrechtlichen Grundsätzen gegenüber dem Markeninhaber.

Die Unlauterkeit folgte im vorliegenden Fall aus der umfangeichen Verwendung der vollständigen Herstellerlogos nach Art einer Vertragswerkstatt.  

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Wettbewerbs- oder Markenrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M. 

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

 

 

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: