31. Juli 2019 Markenrecht: BGH zur markenrechtlichen Verletzung durch Verlinkungen Amazons auf Produkte Dritter in Google (ORTLIEB II)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2019, AZ.: I ZR 29/18

   Druckversion

Der BGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2019 (sog. ORTLIEB-II-Urteil) dem Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG stattgegeben und die Revision (Vorinstanzen: LG München, Urt. v. 12.01.2017 - 17 HK O 22589/15 und OLG München, Urt. v. 11.01.2018 - 29 U 486/17) zurückgewiesen.
Die Klägerin (Inhaberin der deutschen Wortmarke „ORTLIEB“) wendete sich gegen die von den Beklagten (Gesellschaften des Amazon-Konzerns) gebuchten Anzeigen in die Google-Suchfunktion, die nach Eingabe von Suchbegriffen im Zusammenhang mit der Wortmarke der Klägerin (z.B. Ortlieb Fahrradtasche) neben den Produkten der Klägerin auch ähnliche Produkte anderer Hersteller in einer Angebotsübersicht zeigten.

Anfang diesen Jahres wurde in einem ähnlichen Fall die Revision zum BGH nicht zugelassen, da nach Auffassung des Gerichts die wesentlichen Markenrechtsfragen schon im Ortlieb-Urteil (Urt. v. 15.02.2018 – AZ: I ZR 201/16; I ZR 138/16) höchstrichterlich entschieden wurden und keine Verletzung des Markenrechts gegeben war. (wir berichteten: www.webvocat.de/nc/service/news/newsdetail/news/markenrecht-herkunftsfunktion-einer-marke-bei-auflistung-von-konkurrenzprodukten-in-trefferdarstell/ )
Nun entschied der BGH, dass im konkreten Fall eine Irreführung aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige in der Google Anzeige gegeben ist, da der jeweilige Kunde durch die ausgebeutete Werbewirkungen der Marke „ORTLIEB“ in diesem Fall auch zu Fremdprodukten geleitet wird, die auf einer Internetseite mit der verkürzten Adresse ( z .B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche.) zusammengestellt werden. Der Kunde würde schließlich beim Anklicken entsprechender Anzeigen in diesem Zusammenhang die Produkte der Klägerin erwarten und nicht eine Zusammenstellung mehrerer Produkte verschiedener Anbieter.

Fazit:

Ob die Gestaltung einer Anzeige irreführend ist und zu einer Markenrechtsverletzung führt, unterliegt einer Entscheidung im Einzelfall.
Wer sich in Bezug auf die Nutzung seiner Marke unsicher ist, sollte sich dementsprechend rechtlich beraten lassen um Markenrechts- bzw. Wettbewerbsrechts-Verstöße zu vermeiden und Abmahnungen vorzubeugen.

Autorin: Daniela Tussing

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Markenrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M.  

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better


Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: