31. Juli 2019 Verbraucherschutz: Unternehmen sind bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht verpflichtet, Verbrauchern als Kommunikationsmittel eine Telefonnummer oder E-Mailadresse zur Verfügung zu stellen.

EuGH, Urteil vom 10.7.2019 – Az.: C-649/17

   Druckversion

Mit Urteil vom 10.07.2019 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen dem Online-Riesen Amazon vor dem Bundesgerichtshof endgültig einen Riegel vorgeschoben.

Der Bundesverband wollte vom BGH feststellen lassen, dass Amazon mangels Angabe von Telefon- bzw. Telefaxnummer und E-Mail gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoße. Erst nach Durchlaufen mehrerer Schritte könne man bei Amazon mit einem Ansprechpartner in Kontakt treten. Im deutschen Fernabsatzrecht ist der Unternehmer dagegen verpflichtet, „seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E Mail-Adresse“ zur Verfügung zu stellen (§ 312 d BGB i.V.m. Art. 246 a EGBGB). Damit würde es dem Verbraucher an einem effizienten Mittel zur Kontaktaufnahme fehlen.

Der BGH hatte diese Frage zur Klärung dem EuGH vorgelegt und wollte wissen, ob die Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) mit deutschem Recht nicht in Einklang steht.
Laut EuGH steht die Richtlinie dem deutschen Recht nicht entgegen, da nicht von einer Verpflichtung zur Neueinrichtung der in Frage stehenden Kommunikationsmittel die Rede ist, sondern lediglich von der Übermittlung solcher, wenn der Unternehmer bereits über diese Art von Kommunikationsmitteln verfügt. Daher erfüllen auch andere Kommunikationsmittel wie das von Amazon eingerichtete Rückrufsystem und der Internet-Chat, aber auch die Bereitstellung eines elektronischen Kontaktformulars die Anforderungen an eine direkte und effiziente Kommunikation.

Fazit:

Die Verbraucherrechte-Richtlinie verpflichtet Unternehmen nur dann zur Bereitstellung von Telefon- und Telefaxnummern bzw. E-Mailadresse, wenn der Unternehmer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über diese Kommunikationsmittel verfügte. So lange eine direkte und effiziente Kommunikation gewährleistet ist, kann der Unternehmer auch auf andere Kommunikationsmittel zurückgreifen um seine Informationspflichten zu erfüllen.

Autor: Daniela Tussing

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Verbraucherschutz haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwältin Carolin Bastian LL.M.
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: