26. Januar 2017 Urheberrecht: LG München I zu YouTV

Das LG München I hat in seinem Urteil vom 28. September 2016 (Az. 37 O 1939/16) entschieden, dass der Anbieter des Online-Videorekorders YouTV als Hersteller einer Vervielfältigung Urheberrechte verletzt.

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Das Landgericht München I hat entschieden, dass das Angebot von YouTV urheberrechtswidrig ist. YouTV ist ein sog. Onlinevideorekorder, d.h. YouTV bietet unter der über das Internet fernseh bezogene Dienstleistungen zur Programmaufzeichnung an.

Dagegen hatte ein Fernsehsender geklagt, da dieser der Ansicht war, dass YouTV mit diesem Angebot gegen das Urheberrecht verstoße, da es unberechtigt Vervielfältigungen herstelle.

Das Landgericht München I folgte der Auffassung des Fernsehsenders und gab der Klage mit der Begründung statt, dass YouTV als Hersteller einer Vervielfältigung die Senderechte der jeweiligen Fernsehsender verletze.

YouTV berief sich in dem Verfahren auf § 53 UrhG, welches eine Schrankenregelung für den Privatgebrauch darstellt. Hierzu führte das zuständige Gericht aus, „dass die Speicherung keine zulässige Vervielfältigung durch eine natürliche Person zu privatem Gebrauch sei, da sie weder durch den Kunden als alleinigen Hersteller erfolge, noch dieser die Speicherung unentgeltlich durch die Beklagte herstellen lasse“.

Zur Beurteilung wer als Hersteller einer Vervielfältigung gilt, kommt es nach Auffassung des Landgerichts rein auf die technische Betrachtung an. „Hersteller der Vervielfältigung ist danach derjenige, wer die körperliche Festlegung technisch bewältigt“.

Bei dem streitgegenständlichen Aufzeichnungsvorgang ist es nach dem Landgericht nicht der Kunde, der die Aufzeichnung der jeweiligen Sendung unter Nutzung des automatisierten Programms herstellt, sondern YouTV selbst. Der Kunde kann bei der Nutzung des Angebots von YouTV nicht programmieren und nicht auswählen , welche Sendung er aufzeichnen will.

Fazit:


Das Landgericht München folgte mit dieser Entscheidung letztlich der Rechtsprechung des BGH, welcher bereits im Jahr 2013 entschied, dass Anbieter von Onlinevideorekorder-Diensten Lizenzen erwerben müssen, um ihre Dienste rechtmäßig anbieten zu können BGH, Urteil vom 11. April 2013, I ZR 151/11). YouTV hatte keine Lizenzen erworben und konnte somit seine Dienste nicht rechtmäßig anbieten, der Verstoß gegen das Urheberrecht war somit gegeben.

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