27. Oktober 2017 Internetrecht: Zahlmethoden bei Onlineshops

Das LG Freiburg (Urteil vom 21. Juli 2017, Az.: 6 O 76/17) hat entschieden, dass Shopbetreiber bei der Zahlmethode Lastschrift den Bankeinzug von einem ausländischen Bankkonto innerhalb der Europäischen Union akzeptieren müssen.

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Gestritten wurde im vorliegenden Fall um die Frage, ob der Betreiber eines Internethandels es akzeptieren muss, wenn ein Besteller dessen Wohnsitz in Deutschland ist, die Bezahlmethode Lastschrift wählt, die Abbuchung dann aber von dem luxemburgischen Bankkonto des Bestellers erfolgen soll.

Das LG Freiburg hat eine solche Verpflichtung des Shopbetreibers bejaht.

Akzeptiert der Shopbetreiber die Abbuchung nicht, verstoße er, so das LG Freiburg, gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung, welcher regelt, dass grundsätzlich ein Zahlungsempfänger, der eine Lastschrift verwendet um Geldbeträge von einem  Zahler einzuziehen nicht vorgeben darf, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Zahlende sein Konto zu führen hat.

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