28. August 2019 Datenschutzrecht: Niedrige Anforderungen an datenschutzrechtliches Kopplungsverbot einer Einwilligung in Werbemaßnahmen bei Teilnahme an einem Gewinnspiel

Oberlandesgericht (Frankfurt am Main), Urt. vom 27.06.2019, AZ.: 6 U 6/19

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Das Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel an eine Einwilligung für E-Mail- bzw. Telefonwerbung gekoppelt werden könne.

Zu beanstanden war dieser Fall, wegen des in Art. 7 Abs. 4 DSGVO zugrundeliegenden Nichtkopplungsgebots, welches besagt, dass eine Einwilligung als nicht freiwillig erteilt gilt, wenn der Betroffene in eine weitergehende Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einwilligt, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich sind.

An der ‚Freiwilligkeit‘ der Einwilligung bestanden für das Gericht keine Zweifel, da „ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel‘ nicht ausreicht, um auf den Betroffenen Druck auszuüben, so dass seine Entscheidung unter Zwang erfolge und damit unfreiwillig wäre.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Einwilligung auch dann noch ‚für den bestimmten Fall‘ im Sinne des Art. 4 Nr. 11 DSGVO abgegeben und damit wirksam ist, wenn sich acht Co-Sponsoren im Rahmen der Einwilligungserklärung auf einer Sponsorenliste befinden und diese mit einer sachlichen Produktumschreibung wie ‚Strom&Gas‘ erklärt werden. Für zu unbestimmt, hielt das Gericht jedoch die Angabe ‚Marketing und Werbung‘, da hier nicht auf die Art der Produkte geschlossen werden könne.

Fazit:

Ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige Werbemaßnahmen abhängig gemacht werden kann, unterliegt einer Entscheidung im Einzelfall.

Wer sich in Bezug auf die Durchführung von Gewinnspielen oder die Gestaltung von Einwilligungserklärungen unsicher ist, sollte sich dementsprechend rechtlich beraten lassen um Datenschutz- bzw. Wettbewerbsrechts-Verstöße zu vermeiden.

Autorin: Daniela Tussing

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