VI. Grundsteuer auf dem Prüfstand – Hoffnung hat sich leider zerschlagen!

Bundesverfassungsgericht, anhängige Verfassungsbeschwerde vom 1. August 2005, Aktenzeichen 1 BvR 1644/05

Nach dem Grundsteuergesetz wird auch zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundeigentum besteuert (Grundsteuer B). Da das Haus- und Wohneigentum in Eigennutzung als individuelles Gebrauchsvermögen einzig der freien Lebensgestaltung des Eigentümers und seiner Familie dient und in keiner Weise auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist, verstößt die Besteuerung des selbst genutzten Wohneigentums gegen das Einkommensrecht nach Artikel 14 Grundgesetz.

Anmerkung:

Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde scheinen - ähnlich der Verfassungswidrigkeit der Vermögenssteuer - auf den ersten Blick nicht schlecht. Im Hinblick auf die desolate Lage der öffentlichen Haushalte muss aber damit gerechnet werden, dass das Verfassungsgericht keine Steuergeschenke zulassen wird. Eine gegen das gesamte Verfahren der Grundsteuer gerichtete Verfassungsbeschwerde (1 BVR 311/06) wurde bereits mit Beschluss vom 3. März 2006 vom Verfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen Um der Besteuerung zu begegnen und Ansprüche zu wahren, empfiehlt sich daher die Einlegung des Widerspruchs gegen den aktuellen Grundbesitzabgabenbescheid der zuständigen Kommune soweit die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Alternativ kann ein Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermessbescheides beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Sollte dem Antrag durch das Finanzamt nicht entsprochen werden, ist hier Einspruch unter Fristbeachtung erforderlich. In aller Regel wird ein Einspruchsverfahren vom Finanzamt auf Antrag bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohneigentums leider mit Beschluss vom 21. Juni 2006 nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung wurde nicht begründet. Es bleibt damit im Augenblick alles beim alten. Im Hinblick auf den in Art. 14 GG geregelten Eigentumsschutz bleibt jedoch abzuwarten, ob weitere streitbare Grundeigentümer sich gegen die Besteuerung ihres selbstgenutzten Grundeigentums zur Wehr setzen werden, wovon auszugehen ist.

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