20. August 2013 Forderungsmanagement: Drohen Sie vielleicht besser mit der SCHUFA?

Zweifelsohne ist die Zahlungsmoral der Kunden unter Gewebetreibenden ein leidiges Thema. Je nach Pressebericht wird sie von Jahr zu Jahr schlechter oder bleibt allenfalls auf einem gerade noch akzeptablen Niveau. Im Forderungsmanagement stellt sich zuweilen die Frage, wie weit man den säumigen Schuldner unter Druck setzen kann, ohne gleich die Gerichte einzuschalten.

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Eines dieser Druckmittel ist die Drohung mit einem Eintrag in der SCHUFA, der bekanntesten Schuldner-Auskunftei. Die meisten fürchten sich vor einer solchen Eintragung, ist doch der Erwerb vieler Produkte und Dienstleistungen von einer positiven Auskunft der SCHUFA abhängig. Doch bei der Schufa kann nur ein Eintrag veranlasst werden, wenn man mit ihr zusammenarbeitet.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 30.01.2013 (Az.: 5 U 174/11) entschieden, dass eine solche (leere) Drohung zulässig ist, obwohl keinerlei Bindung zur Schufa-Holding-AG besteht. Geklagt hatte die Schufa-Holding-AG gegen einen Dienstleister,  der im Rahmen von Zahlungsaufforderungen die auf sog. „Abofallen“ beruhten, mit negativen Schufa-Einträgen drohte.

Rechtlich betrachtet ging es um die Frage, ob eine (leere) Drohung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Markengesetz (MarkenG) zu vereinbaren ist.Zum einen können nur Unternehmen, die auch eine Beziehung zur Schufa Holding AG haben, dieser auch eine Meldung machen und somit einen negativen Schufa-Eintrag verursachen. Zum anderen sah sich die Schufa-Holding AG durch den Gebrauch des Namens „SCHUFA“ in ihren Markenrechten verletzt.

Tatsächlich erlaubt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dass die Säumnis eines Schuldners einer Auskunftei mitgeteilt wird (§ 28a Abs. 1 Nr. 4 lit. c) BDSG). Das Oberlandesgericht sah den Umstand, dass keine für die Eintragung erforderliches Verhältnis zur Schufa besteht als nicht ausreichend an. Eine solche Beziehung könnte schließlich jederzeit hergestellt werden.

In kennzeichenrechtlicher Hinsicht hatte die Klägerin einen Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, weil sie durch den Zusammenhang mit Abofallen den Ruf ihrer Marke gefährdet sah. Das Markenrecht bietet nämlich auch Schutz davor, dass die eigene Marke durch Dritte in einer Weise verwendet wird, mit der ihr Ruf ausgebeutet oder geschädigt wird. Das OLG Hamburg entschied jedoch, dass das Streben eines Unternehmens nach einem konkreten Image kein hinreichender Grund ist, um unliebsamen Unternehmen die Erwähnung des eigenen Namens auf Basis des Kennzeichenrechts zu untersagen.

Fazit


Fazit dieser Entscheidung ist, dass es rechtlich bis dato unbedenklich ist, leere Drohungen hinsichtlich einer Schufa-Eintragung im Rahmen des Forderungsmanagements auszusprechen. Die Entscheidung ist jedoch bereits auf erhebliche Kritik in der juristischen Fachpresse gestoßen und es gilt die Situation weiter zu beobachten. Auch besteht die jederzeitige Möglichkeit einer Gesetzesänderung, die derartige leere Drohungen untersagt.

Letztlich ist hieraus die Erkenntnis zu ziehen, dass auch die Geschäftspraxis des Forderungsmanagements einer konsekutiven rechtlichen Kontrolle unterzogen werden sollte, um kostspielige Abmahnungen und rechtliche Auseinandersetzungen bereits im Vorfeld entgegenzuwirken.

Autor: Sebastian Maria Schmitt

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