Am 18. Oktober 2017 hat der für das Markenrecht zuständige Zivilsenat des BGH zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben. Die Münchener Richter hatten in ihren Entscheidungen die Löschung von quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade angeordnet.
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Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Die Marken zeigen jeweils die Vorder- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung, mit zwei seitlichen gezackten Laschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenen Verschlusslasche, auch bekannt als „Ritter Sport“.
Gegen diese Marken wurde bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Löschungsantrag eingereicht. Den Antrag reichte einer der größten Konkurrenten von Ritter Sport ein- der Hersteller der Milka-Schokolade. Diese wurden vom DPMA zurückgewiesen.
Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde bei dem Bundespatentgericht in München ein. Die Beschwerde wurde u.a. damit begründet, dass die in den Marken gezeigten Verpackungen typische Gebrauchseigenschaften von der darin verpackten Tafelschokolade wieder geben würden. Daher seien die Marken nicht schutzfähig ( § 3 Abs.2 Nr. 1 MarkenG) und könnten gelöscht werden.
Der Bundesgerichtshof vertrat eine andere Auffassung als die Richter beim Bundespatentgericht und hat daher die Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der BGH vertrat die Ansicht, dass die quadratische Form der Tafelschokolade keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade ist und daher grundsätzlich die Verpackungsmarken schutzfähig sind.
Fazit
Ritter Sport hat somit vor dem BGH einen Teilsieg errungen. Die Münchener Richter beim Bundespatentgericht werden nun klären, ob eventuell anderen Gründe vorliegen, die den Markenschutz nicht rechtfertigen.
Ritter Sport ist bekannt für die quadratische Form seiner Tafeln und dementsprechend wichtig ist auch die Entscheidung für das Unternehmen.
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