29. September 2017 Urheberrecht: BGH, Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

In seiner Entscheidung vom 21. September 2017 (I ZR 11/16 – Vorschaubilder III) hatte der BGH sich damit zu beschäftigen, ob die Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

     Druckversion


I.  Sachverhalt


Verkürzt lag der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin betreibt eine Internetseite auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Bilder dürfen nur gegen Entgelt und mit dem entsprechenden Passwort aufgerufen werden. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite eine Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an und verwendet dafür die Suchmaschine Google. Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaschine der Beklagten wurden verkleinerte Fotografien von der Klägerin als Vorschaubilder angezeigt. Die Suchmaschine Google hatte die Bilder auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden. Diese Bilder wurden wahrscheinlich unerlaubter Weise von Kunden der Klägerin heruntergeladen und auf diesen frei zugänglichen Internetseiten veröffentlicht. Die Klägerin sieht nun in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Webseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte.

II.  Rechtliches


Aus rechtlicher Sicht hatte der BGH die Frage zu entscheiden, ob die Klägerin in ihrem ausschließlichen Recht zur öffentlichen Wiedergabe der Fotos (§ 15 Abs. 2 UrhG) verletzt ist. Dies hat der BGH verneint, auch für den Fall, dass die Fotos ohne Zustimmung der Klägerin in das frei zugängliche Internet gelangt sind.

§ 15 Abs. 2 UrhG ist nämlich, da dieser die Richtlinie 2001/29/EG umsetzt, richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2016, 1152) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese positive Kenntnis der Beklagten verneinte der BGH allerdings.

Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des EuGH für Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung dafür, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Aufgrund dieser Vermutung hätte der BGH grundsätzlich die Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung bejahen müssen. Vorliegend trifft der BGH aber für Suchmaschinen und Links die auf solche verweisen eine Ausnahme. Begründen tut er dies mit der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nämlich nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder veröffentlicht. Dies hatte in dem Verfahren zur Folge, dass die Klage zurückgewiesen wurde, da der Beklagten keine positive Kenntnis über die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung nachgewiesen werden konnte.

Fazit

Der Anbieter einer Suchfunktion muss nicht überprüfen, ob die von der Suchmaschine gefunden Bilder rechtmäßig ins Internet gestellt wurden, bevor er sie auf seiner Internetseite verwendet. Entscheidend ist daher allein, ob er positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung hatte oder vernünftigerweise hätte haben können.

Die Entscheidung hat zudem zur Folge, dass bei der Bildersuche durch Internetsuchdienste zunächst alles beim Alten bleiben kann. Ohne die vom BGH formulierte Ausnahme von der Vermutung der positiven Kenntnis, hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit die Klägerin den Rechtsstreit gewonnen. Dies hätte zu einem praktischen Aus der Google-Bildersuche in Deutschland geführt, da die rechtlichen Risiken für Anbieter der Suchfunktion unüberblickbar geworden wären.

Autor: Daniel Adolph

Falls Sie Fragen zu dem Artikel haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M.

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better


Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: