17. Dezember 2018 Wettbewerbsrecht: Verstöße gegen die DSGVO sind wettbewerbswidrig

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Az.: 3 U 66/17) entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbswidrig sind.

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Bei den Regelungen der DSGVO kann es sich um marktverhaltensregelnde Normen handeln. Daher können auch Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO aus wettbewerbsrechtlicher Sicht abgemahnt werden.

Welche Vorschriften der DSGVO sog. „marktverhaltensregelnde Normen“ sind, hat das Gericht im konkreten Fall nicht entschieden. Dies müsse im Einzelfall entschieden werden.

In dem Fall, den das OLG zu entscheiden hatte, kam es sogar zu dem Ergebnis, dass die Regelungen, gegen die das beklagte Unternehmen verstoßen hat, gar keine marktverhaltensregelnden Normen sind.

Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte abgemahnt, da sich die Klägerin für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten keine Einwilligung der Betroffenen eingeholt hatte. Das Gericht kam aber zu dem Schluss, dass gerade die Regelungen, die die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betreffen, keine marktverhaltensregelnden Normen sind und Verstöße hiergegen auch nicht durch Wettbewerber abgemahnt werden können.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, da die Frage nach der generellen oder nur partiellen Einordnung datenschutzrechtlicher Bestimmungen als marktverhaltensregelnde Normen noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.

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