20. Dezember 2018 Umsatzsteuer: Europäische Union einigt sich über erneute Änderungen der Mehrwert-steuersystem-Richtlinie

Die sog. Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ist bereits 2006 in Kraft getreten und fasst in rund 400 Artikeln die geltenden Vorgaben der EU über die Ausgestaltung der nationalen Umsatz-steuergesetze zusammen. Die Umsatzsteuergesetze der einzelnen Mitgliedsstaaten müssen entsprechend dieser Richtlinie gestaltet und ihre Bestimmungen im Zweifel entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie gemeinschaftskonform ausgelegt werden.

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Das in der Richtlinie enthaltene Mehrwertsteuersystem wird fortlaufend durch Änderungen im Detail weiter-entwickelt, so auch wieder geschehen bereits im Oktober 2017. Die Änderungen wurden aktuell durch den Rat der Europäischen Union für Wirtschaft Finanzen beschlossen und sol-len zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Die wichtigsten Neuerungen sollte man als grenzüberschreitend tätiger Unternehmer bereits heute kennen:

Vorlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird materielle Voraussetzung


Will ein Lieferant im Inland die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Leistung in Anspruch nehmen, muss ihm bereits derzeit die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers vorliegen, damit die Steuerfreiheit anerkannt wird. Der EuGH sieht darin bislang eine rein formelle Voraussetzung, deren Fehlen nicht zwingend zu einer Versagung der Steuerbefreiung führt, sofern der Lieferant bzw. Leistende nachweisen kann, dass es sich bei dem Erwerber um einen Abnehmer i. S. d. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, in aller Regel also um einen Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, handelt. Zukünftig wird die Vorlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu einer materiellen Voraussetzung erhoben, d. h. die Unternehmer-eigenschaft des Abnehmers kann nicht anderweitig nachgewiesen werden. Das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer begründet damit die Versagung der Steuerbefreiung führt.

Konkretisierung der steuerbefreiten Lieferung bei Reihengeschäfte


Die steuerbefreite Lieferung bei Transport durch einen mittleren Unternehmer (Reihenge-schäft) wird zukünftig grundsätzlich die Lieferung an denjenigen sein, der den Transport ver-anlasst hat. Gibt der mittlere Unternehmer des Reigengeschäfts jedoch bei dem eigentlichen Lieferanten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des EU-Mitgliedstaates an, aus dem die Ware abgesendet wird, ist seine eigene Lieferung eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung. Die Rechtsprechung der Deutschen wird insoweit von der EU aufgenommen.

Änderungen der Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen


Als Nachweis der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden zukünftig zwei sich nicht widersprechende Belege, die von zwei Parteien ausgestellt sind, verlangt. Die sog. Gelangensbestätigung als Nachweis reicht damit nicht mehr aus.

Vereinfachungen beim Konsignationslager


Die vielfältigen Regelungen zum Konsignationslager sollen vereinfacht und EU-weit ange-wendet werden.

Fazit:

Die innergemeinschaftliche Umsatzsteuer war und ist per se unübersichtlich und zeit-intensiv zu handhaben. Ob die bevorstehende Anpassung Arbeitserleichterungen mit sich bringt und den Aufwand verkürzt, bleibt abzuwarten. Betroffene Unternehmer sollten sich frühzeitig auf die heute bereits bekannten Änderungen einstellen.

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Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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