11. Juni 2018 Steuerrecht: Bundesfinanzhof meldet zu Recht Zweifel an – ist die gesetzlich festgelegte Höhe der Nachzahlungszinsen heute noch verfassungsgemäß?

Steuernachzahlungen sind ohnehin unerwünscht, bergen aber oft noch ein ganz erhebliches weiteres Risiko. Gemäß §§ 233a, 238 AO sind Steuernachforderungen mit 0,5 Prozent Zinsen monatlich zu verzinsen, wobei der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt.

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Zu Recht wird nicht nur jeder unmittelbar Betroffene der Meinung sein, dass in der heutigen Niedrigzinsphase 6 % Jahreszinsen völlig lebensfremd sind, zumal der Gesamtbetrag der Nachzahlungszinsen – je nach Zinslauf – schnell die Höhe der eigentlichen Steuernachzahlung übersteigen kann.

Auch der Bundesfinanzhof hat daher begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Nachzahlungszinsen angemeldet und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser oft als „Steuerzuschlag“ empfundenen Zinsbelastung mit Beschluss vom 25. April 2018, Aktenzeichen IX B 21/18 dem Bundesverfassungsgericht  zur Beantwortung vorgelegt.

Laut seiner hierzu am 14. Mai 2018 veröffentlichten Pressemitteilung äußerst der Bundesfinanzhof nicht nur „schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.“

Der Bundesfinanzhof weist vielmehr auch darauf hin, dass der Gesetzgeber im Übrigen auch von Verfassungs wegen gehalten sei, „zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse.“

Aus Sicht des Bundesfinanzhof bestehe daher zumindest für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 keine „sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe (...). Auf Grund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr entgegenstehen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer Begründung. Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.

Fazit:

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage positionieren wird. Alleine aufgrund der voraussichtlichen Dauer dieses Verfahrens ist allen Betroffenen zu empfehlen, zumindest gegen ab dem Jahr 2015 festgesetzte Nachzahlungszinsen fristgerecht Einspruch einzulegen und das entsprechende Rechtsbehelfsverfahren bis zur abschließenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht offen zu halten.

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Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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