21. September 2018 Datenschutzrecht: Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO von Facebook zur Verfügung gestellt

Auf einen aktuellen Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK), in welchem verdeutlicht wurde, dass das Betreiben einer Facebook-Fanpage ohne vorliegende transparente Vereinbarung gem. Art. 26 DSGVO rechtwidrig ist, hat Facebook mit einem „Page Controller Addendum“ reagiert.

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Nachdem in einem Beschluss des EuGH vom 05.06.2018 (Az. C-210/16) entschieden wurde, dass zwischen Facebook sowie den Facebook-Fanpage Betreiberinnen und Betreibern eine gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortung besteht, forderte die DSGVO eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, um die Erfüllung der Pflichten aus der DSGVO (wie beispielsweise die Beantwortung von Auskunftsersuchen o.ä.) klarzustellen.

Facebook stellte daraufhin am 11.09.2018 ein Dokument mit dem Titel „Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen/ Page Controller Addendum“ zur Verfügung. Eine ausdrückliche Verweisung auf die Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit findet sich im Text zwar nicht, eine konkrete Benennung verlangt die DSGVO jedoch auch nicht.

Demnach übernimmt Facebook grundsätzlich die primäre Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten im Hinblick auf die Insights-Daten der Fanpage sowie weitere Pflichten, aber auch den Seitenbetreiber der Fanpage treffen diverse Verbindlichkeiten.

Sie finden die Vereinbarung hier:

https://www.facebook.com/legal/terms/page_controller_addendum

Fazit


Die Anforderungen des Art. 26 DSGVO werden anhand der Vereinbarung zwar vordergründig erfüllt, jedoch besteht ein Restrisiko, nachdem einerseits nicht abschließend geklärt ist, wie das Addendum Bestandteil der Verträge zwischen Facebook und dem jeweiligen Seitenbetreiber wird und andererseits die Frage offen bleibt, ob eine rechtskonforme Datenverarbeitung der Internetnutzer bei Besuch einer Facebookpage gegeben ist. Weiterhin sollten Seitenbetreiber weitere Fragen des Fragenkatalogs im Beschluss der DSK beachten, welche man im Zweifel beantworten können sollte.

Letztlich ist eine Prüfung durch die Aufsichtsbehörden noch abzuwarten.

Autor:
Frau Susan Marie Schommer

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