29. Juni 2020 Wettbewerbsrecht: Vorsicht beim Produkt-Tagging auf Instagram - OLG Braunschweig zu den Kennzeichnungspflichten von Influencern

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Braunschweig (Az.: 2 U 78/19) müssen Influencer Bilder, auf denen Waren präsentiert und auf die Accounts der Hersteller verlinkt wird, als Werbung kennzeichnen.

Konkret ging es vorliegend um den Instagram-Account einer Influencerin, die auf den eingestellten Bildern die Namen und Marken der Hersteller, der von ihr getragenen Kleidung markiert hatte.

Die Bilder wurden nicht als Werbung gekennzeichnet, was das OLG als unzulässig angesehen hat. Das OLG hat insbesondere angenommen, dass die Influencerin den Account nicht privat, sondern zu geschäftlichen/ rein kommerziellen Zwecken betreibt, auch wenn sie nicht für jedes Posting eine Gegenleistung erhalten hat. Hieraus ergeben sich - so das OLG - entsprechende Kennzeichnungspflichten, welche nicht eingehalten worden sind.

Die Entscheidung steht im Gegensatz zu einer ganz aktuellen Entscheidung des OLG München, welches in nun auch in zweiter Instanz die Klage des Verbandes Sozialer Wettbewerb gegen Cathy Hummels zurückgewiesen hat.

Es bleibt in jedem Fall spannend - das OLG München hat die Revision zum BGH zugelassen, welcher hoffentlich für Rechtssicherheit Sorgen wird.

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Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

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