25. Februar 2020 Wettbewerbsrecht: LG Darmstadt zur Bezeichnung von homöopathischem Mittel mit der Dosierung „C30“

Das LG Darmstadt (Urteil vom 30. Januar 2020, Az.: 15 O 25/19) hat die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen die Herstellerin der Produkte „HCG C30 Globuli“ bzw. „HCG C30 Tropfen“ abgewiesen.


Bei den streitgegenständlichen Produkten handelt es sich um homöopathische Arzneimittel. „HCG“ ist ein Schwangerschaftshormon, der Zusatz „C30“ gibt die Dosierung des Ausgangsstoffes an, wobei bei einer Dosierung „C30“ der Stoff so stark verdünnt ist, dass er nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht mehr nachweisbar ist. Der klagende Verband störte sich vor diesem Hintergrund an der Bezeichnung des streitgegenständlichen Mittels.

Das LG Darmstadt hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des LG Darmstadt wissen die Nutzer von homöopathischen Arzneimitteln in der Regel, dass die enthaltenen Ausgangsstoffe stark verdünnt sind. Die Bejahung einer Irreführung könnte im vorliegenden Fall zudem dazu führen, dass die Anwendung der Produkte mit der entsprechenden Dosierung - da aufgrund der strengen gesetzlichen Vorgaben für die Angabe von Anwendungsgebieten bzw. Beschwerden bei homöopathischen Arzneimitteln die Anwender grundsätzlich auf die Angabe des Ausgangsstoffes in der Bezeichnung des Produkts bei der Behandlung angewiesen sind - zumindest erheblich erschwert werden würde.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Wettbewerbsrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihre Ansprechpartnerin für weitere Fragen ist:

Rechtsanwältin Carolin Bastian LL.M
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz


WAGNER webvocat® Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Small.Different.Better

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: