Der BGH hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein In Deutschland ansässiges Unternehmen für Fernreisedienstleistungen, zu denen auch Fernbuslinien in Deutschland und Belgien gehören, auf Ersuchen der belgischen Behörden vom Umweltbundesamt eine Untersagungsanordnung wegen als irreführend bewerteter Angaben auf der belgischer Internetseite des Reiseunternehmens erhielt.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Internetauftritt ihre Leistungen als „umweltfreundlich“ und „klimafreundlich“ beschrieben und die Umweltvorteile von Fernbusreisen dargestellt. Zusätzlich hat die Webseite beim Buchungsvorgang die Möglichkeit vorgesehen, der Zahlung einer CO2-Kompensation zuzustimmen. Konkrete Informationen, insbesondere zu den Emissionswerten, die der Kompensation zugrunde lagen, waren nicht ersichtlich.
Der BGH hat festgestellt, dass die Angaben nach dem maßgeblichen belgischen Recht als irreführend zu bewerten seien, da diese nicht dem Erfordernis der Klarheit umweltbezogener Angaben genügten.
Insbesondere lässt sich die Kompensationsmöglichkeit ohne die wesentliche Angabe der Emissionswerte aus Verbrauchersicht nicht beurteilen.
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025, Az. I ZB 26/24
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