21. Februar 2025 Urheberrecht: Kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Abriss eines Hauses

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass das Recht der Gebäudeeigentümer an der unbeschränkten Nutzung eines Gebäudes im Rahmen einer Gesamtabwägung dem Urheberrecht der Architekten vorgehen kann. Dies gilt selbst dann, wenn das Gebäude abgerissen und durch ein anders gestaltetes Gebäude ersetzt werden soll.

Ob dem Urheber Ansprüche gegen die Veränderung oder den Abriss eines Gebäudes zustehen, ist anhand einer Gesamtabwägung festzustellen, für die sich keine starren, allgemeingültigen Richtlinien aufstellen lassen. Neben anderen Gesichtspunkten ist dabei von Relevanz, ob es sich um einen Gegenstand der zweckfreien Kunst handelt oder ob er als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient. Dabei ist zu beachten, dass eine solche Abwägung nicht dazu führen darf, dass die Rechte des Eigentümers praktisch nutzlos werden.

Im vorliegenden Fall war der Abriss des Gebäudes gerechtfertigt, da es die Bedürfnisse der Einwohner und die Anforderungen an den sozialen Wohnungsbau nicht erfüllen konnte.

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2024 - 6 U 58/22

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Urheberrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.


Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: