18. März 2025 Urheberrecht: Kein urheberrechtlicher Schutz für Birkenstock-Sandalen

Der BGH hat entschieden, dass es sich bei den Birkenstock-Sandalen „Madrid“ und „Arizona“ nicht um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst handelt.

Das vorinstanzliche Gericht ist demzufolge mit Recht davon ausgegangen, dass ein Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und dieser in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst ist - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern, die durch ein rein handwerkliches Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente noch nicht erreicht ist

Bei den Sandalenmodellen „Madrid“  und „Arizona“ handelt es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst, weil sie die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs zu stellenden Anforderungen an ein Werk nicht erfüllen. So ist nicht feststellbar, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einer Weise genutzt wurde, die deutlich über das Alltägliche hinausgeht. Vielmehr ließ sich eine Orientierung an vorbekannten Designs feststellen. Das Design der Sandalen ist nach den Feststellungen des Gerichts in erster Linie am Ergebnis eines für den Fuß besonders „gesunden“, aber auch marktgängigen Produkts ausgerichtet gewesen. „Madrid“ hat dem damals gängigen Bild einer Gesundheitssandale insgesamt entsprochen und „Arizona“ stellte nur eine Fortentwicklung dar.

BGH, Urteile vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24

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