16. Dezember 2024 Markenrecht: Unbefugte Benutzung des olympischen Logos in einer Gewinnspielanzeige

Das OLG München hat entschieden, dass es Dritten gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG untersagt ist, das olympische Emblem in der Werbung für Waren und Dienstleistungen zu verwenden, ohne dass es darauf ankommt, ob  dadurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Da das olympische Emblem über ein hohes Schutzniveau verfügt, sind die für olympische Bezeichnungen geltenden Grundsätze, insbesondere das Erfordernis der Beeinträchtigung der Wertschätzung und der Herbeiführung eines Imagetransfers,  nicht übertragbar.

Unzulässig ist daher die unbefugte Verwendung des olympischen Emblems im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere in der Werbung.Dies gilt auch bei der Verwendung eines ähnlichen Emblems, bei dem unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht.

OLG München, Endurteil v. 26.09.2024 – 6 U 254/23 e


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