26. Januar 2022 Kostenlose Abgabe von Schutzmaske zu Werbezwecken verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

OLG Brandenburg v. 18.03.2021 – 6 W 15/21

Ein Wettbewerbsverband begehrte in seinem Antrag beim Landgericht, gegen den Antragsgegner ein Verbot über den Verzicht auf die Vereinnahmung der vorgesehenen Eigenbeteiligung (Zuzahlung), zu erteilen. Der Antragsgegner hatte zuvor mit der kostenlosen Abgabe von Schutzmasken im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern zu Werbezwecken für die Abgabe von FFP2-Schutzmasken auf Grundlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) geworben.

Zunächst hatte das Landgericht den Antrag des Antragsstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Verhalten des Antragsgegners weder ein unlauteres Verhalten darstellt noch gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstößt. Ein unlauteres Verhalten sei deshalb nicht gegeben, da § 6 SchutzmV zwar eine Eigenbeteiligung von zwei Euro je sechs abgegebener Masken anordnet, diese aber keine Marktverhaltensregel darstellt. Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen § 7 HWG vor, weil die FFP2-Schutzmasken zur persönliche Schutzausrüstung im Sinne der EU-Verordnung (2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über persönliche Schutzausrüstung) gehören und gerade nicht als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktgesetzes zu bewerten sind.

Hiergegen legte der Antragssteller unverzüglich Beschwerde ein, welche das OLG Brandenburg ebenfalls aus folgenden Gründen zurückwies.

Zunächst entschied das OLG, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Antragsbefugnis unzulässig ist. Es sei nicht erkennbar, dass dem Antragssteller und der ihm angeschlossenen Fachverbände Mitglieder angehören, die dem Antragsgegner in Bezug auf die Werbung als Wettbewerber gegenüber treten könnten.

Zudem bestätigte das OLG die Ansicht des LG, dass der Antrag darüber hinaus unbegründet ist.
Ein Verstoß gegen § 6 SchutzmV sei nicht gegeben. Die Intention des Verordnungsgebers war hier die Verhaltenssteuerung der Marktteilnehmer, nämlich des Kreises der zum Empfang der Schutzmasken nach § 1 SchutzmV Berechtigten als Nachfrager solcher Schutzmasken. Mit dieser Verhaltenssteuerung sollte aber keineswegs die Schaffung gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen im Interesse der übrigen Marktteilnehmer geregelt, sondern den achtsamen Umgang mit einem zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung knappen Gut gewährleistet werden. Im Übrigen lag auch kein Verstoß gegen § 7 HWG vor. Das OLG bestätigte die hierauf bezogenen Ausführung des LG durch vertiefte Begründung.

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Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Verfasser: Jan Müller

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