26. Januar 2022 Kein Schadensersatzanspruch bei Verlust persönlicher Daten nach Art. 82 DSGVO

LG Essen Urt. v. 23.09.2021

Das Landgericht Essen stand vor der Frage, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nach Art. 82 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zusteht, nachdem ein USB-Stick, auf welchem personenbezogene Daten des Klägers gespeichert waren (u. a. Kopien von Ausweisdokumenten und Steuerunterlagen),  bei der Rücksendung  vom Beklagten zum Kläger abhanden kam. Dieser Frage ging folgender Sachverhalt voraus.

Der Kläger und seine Ehefrau erkundigten sich bei der Beklagten nach einer Immobilienfinanzierung. Hierfür stellten sie der Beklagten auf verschiedenen Wegen Unterlagen zur Verfügung und warfen letztlich am 21.01.2021 einen USB-Stick in den Briefkasten der Beklagten ein, auf welchem sich Unterlagen befanden welche die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers und seiner Ehefrau nachweisen sollten. Am 22.01.2021 sendete die Beklagte den USB-Stick per einfacher Post zurück. Auf diesem Weg soll der USB-Stick abhanden gekommen sein, weshalb nach Benachrichtigung der Ehefrau des Klägers die Beklagte einen „Lost and Found Auftrag“ bei der Deutschen Post aufgab. Dieser blieb erfolglos. In Folge dessen, forderte der Kläger (und seine Ehefrau) auf Grundlage von Art. 82 DSGVO die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 30.000 €, zur Begleichung des entstandenen immateriellen Schadens, auf.

Das LG Essen wies die Klage ab. Zwar sei ein Verstoß gegen Art. 33 und Art. 34 DSGVO wegen unterbliebener Mitteilung der Beklagten einerseits an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW über den Verlust des USB-Sticks, andererseits an den Kläger und dessen Ehefrau hinsichtlich der verloren gegangenen Informationen und vorgenommenen Maßnahmen der Beklagten.

Allerdings konnte der Kläger nicht darlegen, dass ihm durch den Verlust des USB-Sticks samt hierauf gespeicherten Daten ein konkreter immaterieller Schaden entstanden ist. Für den geltend gemachten immateriellen Schadensersatz gelten die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze. Die Ermittlung obliegt dem Gericht gem. § 287 ZPO. Für die Bemessung des Schadenersatzes können die Kriterien des Art. 83 Absatz 2 DSGVO herangezogen werden. Die alleinige Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet für sich gesehen nicht einen Schadensersatzanspruch für die betroffene Personen. Ferner muss die Verletzungshandlung in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen geführt haben (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 04.09.2020 – 324 S 9/19).

 

Vorliegend hatte der Kläger lediglich vorgetragen, dass er und seine Ehefrau infolge des vermeintlichen Verlustes des USB-Sticks einen Kontrollverlust erlitten hätten. Gemessen an den erläuterten Grundsätzen kann anhand des klägerischen Vertrags keine Beeinträchtigung von persönlichen Belangen des Klägers und seiner Ehefrau festgestellt werden.

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Verfasser: Jan Müller

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