Ein Host-Provider ist nach den Feststellungen des OLG Frankfurt verpflichtet, nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social Media Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte zu sperren. Sinngleich sind etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe, Farbfilter, Einfassung etc.). bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen (etwa sog. Captions), welche den Aussagegehalt nicht verändern.
Der Kläger bewarb in der Vergangenheit u.a, eine nach ihm benannte Diät. Er wies die Beklagte bereits mehrfach auf Deep-Fake-Videos -hin, in denen er vermeintlich u.a. für Abnehmmittel warb. Gegenstand der Entscheidung waren zwei weitere gefälschte Videos, für die Nutzer der Social-Media-Plattform auf der Grundlage eines Interviewausschnitts mit dem Kläger dessen Namen, Bildnis und Stimme verwendet haben, um ein Werbevideo herzustellen, in dem dieser vermeintlich für ein Mittel zur Gewichtsabnahme wirbt. Dieses Video entfernte die Beklagte zeitnah nach Abmahnung durch den Kläger. Bei einem nachfolgenden Deep-Fake-Video, das nahezu inhaltsgleich erstellt war, wurde die Beklagte erst nach einem Hinweis tätig.
Bezüglich des ersten Videos hat das Gericht keinen Verstoß festgestellt, da keine Prüfpflicht vorab bestand.
Bei dem zweitem Video hat die Beklagte hingegen gegen ihre Prüfpflicht verstoßen, da es sich im Hinblick auf Bild und Text um einen nahezu identischen, sinngleichen Verstoß handelte.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.3.2025, Az. 16 W 10/25
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