15. Juni 2022 Influencerin muss Instagram-Post mit Tap-Tag als Werbung kenntlich machen

 

In einem Urteil vom 19.05.2022 entschied das OLG Frankfurt a. M., dass eine Influencerin ihre Instagram-Posts mit Tap-Tags, auch dann als Werbung markieren muss, wenn der Post ohne finanzielle Gegenleistung erfolgte.

Die Beklagte ist eine Influencerin mit einem Instagram-Account dem mehr als eine halbe Million Follower folgen. Zum Einen stellt sie dort Produkte und Leistungen verschiedener Unternehmen vor und erhält dafür eine Vergütung. Zum Anderen verlinkt sie unentgeltlich Instagram-Accounts von diversen Unternehmen mittels Tap-Tags auf ihren Post. Im Herbst 2019 befand sich unter diesen Verlinkungen ein Unternehmen, welches ihr kostenlos ein Bündel von E-Books zur Verfügung stellte. Die Beklagte wurde daraufhin zur Unterlassung der Vorstellung von kommerziellen Inhalten ohne eine entsprechende Markierung als Werbung verurteilt. Dieser Ansicht war auch das OLG Frankfurt a. M. im Rahmen einer Berufung seitens der Beklagten. Das OLG nannte folgende Gründe:

Aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stehe der Klägerin, einer Verlegerin von Print- und Online Zeitschriften, ein Unterlassungsanspruch zu. Klägerin und Beklagte seien Mitbewerber und böten dritten entgeltliche Werbung auf ihren Instagram-Accounts an. Weiterhin seien die Posts der Beklagten geschäftliche Handlungen, die bei objektiver Betrachtung auf eine Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung eines Verbrauchers den Absatz oder Bezug von Waren und Dienstleistungen des eigenen oder fremden Unternehmens zu fördern, gerichtet seien. Durch den scheinbar privaten Post mache die Influencerin das eigene Profil attraktiver und fördere zudem auch das Unternehmen der Anbieter der E-Books. Diese Förderung, ohne eine Kenntlichmachung als Werbung, sei nach dem OLG unlauter. Lediglich die Förderung ihres eigenen Profils bzw. Unternehmens müsse die Influencerin nicht kenntlich machen. 

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