26. Januar 2022 Impfstatus-Abfrage durch Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig

„Bist du schon geimpft?“ Seit Anlauf der Corona-Schutzimpfungen ist diese Frage zum Lückenfüller in jedem Smalltalk  geworden. Doch wie sieht das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus? Darf der Arbeitgeber den Impfstatus ohne Weiteres abfragen?

Zunächst einmal ist der Impf- oder Genesenen-Status, ebenso wie das Ergebnis eines Corona-Tests, ein sogenanntes „Gesundheitsdatum“ im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Da die Verarbeitung solcher sensiblen Gesundheitsdaten gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt ist, bedarf es in jedem Fall einer konkreten Ausnahmeregelung, wenn ein Arbeitgeber ausnahmsweise doch zur Abfrage solcher Daten berechtigt sein soll.

Im Absatz 2 des Art. 9 DSGVO werden Ausnahmen zu diesem Datenverarbeitungsverbot formuliert. So könnte sich ein Arbeitgeber beispielsweise darauf berufen, die Daten erheben bzw. verarbeiten zu wollen, da dies für „Zwecke der Gesundheitsversorgung“ oder „aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ erforderlich ist. An dieser Stelle ist jedoch die Frage der Erforderlichkeit maßgeblich. Ein striktes Hygienekonzept (Abstandsregelungen, Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen etc.) stellt ein milderes Mittel dar, welches keine Erhebung und Verarbeitung sensibler Arbeitnehmerdaten erfordert und ebenso erfolgsversprechend ist. In einem solche Falle würde die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 demnach schlichtweg nicht eingreifen.

In explizit geregelten Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impfstatus jedoch dennoch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. So sieht § 23 Abs. 3 IfSG eine solche Ausnahme beispielsweise für Krankenhäuser, Arztpraxen, Rettungs- und Pflegedienste etc. vor.

Am 19.10.2021 veröffentlichte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) einen Beschluss, indem sie zu diesen Fragen Stellung nimmt. Eine Verarbeitung solcher Daten sei lediglich in den oben angesprochenen sensiblen Bereichen gerechtfertigt. Eine bloße Einwilligung des Arbeitnehmers nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO sei indes problematisch, da innerhalb von Über- und Unterordnungsverhältnissen oftmals der Aspekt der „Freiwilligkeit“ Probleme bereitet.

Somit kommt auch die DSK zu dem Ergebnis, dass eine solche Datenabfrage ohne weitere staatliche Schritte nicht zulässig ist.

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Verfasser: Lukas Racke

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