25. Februar 2020 Handelsrecht: Onlinehandel droht Ungemach – Rechtsprechung fordert jetzt immer Pflichtangaben bei Herstellergarantie

Gemäß § 479 BGB muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein und den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten. Der Verbraucher kann zudem verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.


Bereits mit Urteil vom 25. August 2016 hat das OLG Hamm im Verfahren I-4 U 1/16 für die Garantiewerbung auf Amazon entschieden, dass bei der Werbung für den Verkauf von Waren mit Garantien alle gesetzlich erforderlichen Angaben vom Verkäufer gemacht werden müssen, bevor die von der Werbung angesprochenen Verbraucher ihre Vertragserklärung abgeben.

Im Ergebnis hat diese Rechtsprechung dazu geführt, dass Onlinehändler zur Vermeidung dieses Aufwands regelmäßig auf die Werbung mit einer Herstellergarantie verzichtet haben.

Mit Urteil vom 27. November2019 hat das Landgericht Bochum  im Verfahren I-15 O 122/19 jetzt entschieden, dass ein eBay-Händler im Rahmen seines Angebots immer auch auf eine tatsächlich bestehende Herstellergarantie hinweisen muss, unabhängig davon ob er mit der Herstellergarantie überhaupt werben möchte.

Die Erfüllung dieser Informationspflicht bedeutet für Onlinehändler erheblichen Aufwand. Es müssen für die angebotene Ware die Garantiebedingungen des Herstellers eingeholt und in das Warenangebot eingefügt werden. Zudem muss der Onlinehändler vorsorglich auch noch überprüft, ob die vorhandenen Garantiebedingungen des Herstellers überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, d. h. die Voraussetzungen des § 479 BGB erfüllt sind.

Der Onlinehandel muss sich mit Blick auf den aktuellen Wandel in der Rechtsprechung also entscheiden, ob er auch weiterhin nicht auf eine bestehende Herstellergarantie hinzuweisen, und damit das Risiko einer Abmahnung durch Wettbewerber eingeht oder ob er auf eine bestehende Herstellergarantie hinzuweist, wobei dann ein Abmahnrisiko wegen unvollständiger oder fehlerhafter Pflichtangaben in der Garantieerklärung des Herstellers nicht ausgeschlossen werden kann.

Sollte sich die Auffassung des Landgerichts Bochum durchsetzen, kann die bisher weit verbreitete Praxis, einfach auf die Werbung mit Garantien zu verzichten, um keine Informationen erteilen zu müssen, jedenfalls nicht mehr risikolos aufrechterhalten bleiben.

Auch das OLG Hamm hat sich bereits mit Urteil vom 26. November 2019 im Verfahren 4 U 22/19 dieser Rechtsauffassung angeschlossen und dem Onlinehändler sogar eine Nachforschungspflicht auferlegt, d. h. der Onlinehändler muss sich über das Bestehen etwaiger Herstellergarantien zu seiner Ware informieren, um sich im Falle einer Abmahnung entlasten zu können.

Fazit:

Auch wenn gegen das Urteil des LG Bochum vom 27. November 2019 Berufung eingelegt wurde und diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, muss davon ausgegangen werden, dass das OLG Hamm als zuständiges Berufungsgericht diese Rechtsauffassung wiederum bestätigen wird. Die bislang im Onlinehandel allgemein übliche Praxis, auf die Werbung mit einer Herstellergarantie einfach zu verzichten, kann ab sofort jedenfalls nicht mehr risikolos aufrechterhalten werden.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder der rechtlichen Handhabung Ihres Onlineshops haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Arnd Lackner,
Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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