26. Januar 2022 Gericht bejaht Schadensersatz für erhaltene Spam-E-Mail

Das Amtsgericht Pfaffenhofen sprach am 09.09.2021 einem Kläger Schadensersatz in Höhe von EUR 300,00 zu, nachdem dieser unerwünschte E-Mail-Werbung erhalten hatte. Damit reagierte das Gericht auf mehrfache Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und die DSGVO.

Ursprung der gerichtlichen Auseinandersetzung war eine unerwünschte Werbe-E-Mail (Spam) an den Kläger im Januar 2021. Diese war überschrieben mit „Ihre Anfrage zu Kinder FFP 2 NR Masken“ und bewarb ein Vorteilspaket zum Kauf von FFP 2 Masken. Eine Anfrage seitens des Kläger fand nie statt, sodass dieser die Beklagte um Mitteilung bat, wann und woher diese seine Adresse speichern konnte. Weiter verlangte der Kläger die Übersendung einer Unterlassungserklärung und drohte mit Vertragsstrafen.

Vor Gericht berief sich der Kläger auf Art. 82 DSGVO, wonach immaterieller Schadensersatz zu zahlen sei. Ein Schadensersatz sei gerechtfertigt, da die E-Mail-Adresse des Klägers dessen anwaltlich genutzte Adresse ist, welche auch zum Kontakt im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) verwendet wird. Eingehende Nachrichten müssten daher mit besonderer Sorgfalt geprüft und bearbeitet werden. Durch die rechtswidrige Spam-Nachricht war der Kläger gezwungen sich mit der Abwehr weiterer Nachrichten, sowie mit der Frage, woher die Beklagte seine Daten erhalten hatte, zu beschäftigen. Zudem erteilte die Beklagte auf Nachfrage hin keine entsprechende Auskunft und verstieß damit gegen Art. 15 DSGVO.

Das Gericht folgte dieser Argumentation und bezifferte den Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO auf EUR 300,00. Neben der ungerechtfertigten Verarbeitung der E-Mail-Adresse des Klägers, begründete das Gericht das Urteil auch mit der verspäteten und unvollständigen Auskunftserteilung der Beklagten.

Dem Kläger wurde vorliegend ein Anspruch auch deswegen zugesprochen, da es laut einer Entscheidung des BVerfG bei Verstößen gegen die DSGVO nicht auf eine gewisse „Erheblichkeit“ ankommt. Eine solche „Erheblichkeitsschwelle“ ist in der DSGVO nicht erkennbar, sodass ein Schaden laut Gericht bereits in dem „unguten Gefühl“ liegen kann, dass die eigenen personenbezogenen Daten unbefugt genutzt, verarbeitet oder weitergegeben werden. Das Gericht sah den Kläger damit zum reinen Objekt der Datenverarbeitung degradiert.

Inwieweit Schmerzensgeldansprüche ein geeignetes Mittel zur Begrenzung unerwünschter E-Mail-Werbung im eigenen Postfach sind, ist jedoch fraglich. Hier sollte stets auf die tatsächliche Auswirkung der Spam-Nachricht bei dem Betroffenen abgestellt werden. Andernfalls wäre ein Schadensersatzanspruch ausschließlich von Gesichtspunkten der Abschreckung geprägt.

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Verfasser: Lukas Racke

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