26. Januar 2022 Europäischer Datenschutzausschuss konkretisiert Betroffenenrechte der DSGVO

Am 18.01.2022 veröffentlichte der europäische Datenschutzausschuss (EDSA) Leitlinien zu den Betroffenenrechten der Datenschutzgrundverordnung. Mittelpunkt der Leitlinien sind die Auskunftsrechte Betroffener. Diese berechtigen Personen zur Auskunft bei Behörden und Unternehmen, welche Daten über Sie gespeichert sind.

Die Auskunftsechte waren zwar in der DSGVO geregelt, ließen jedoch großen Interpretationsspielraum. Der EDSA schaffe mit den Leitlinien nun „mehr Klarheit und Einheitlichkeit“ für dieses „grundlegende Betroffenenrecht“, so der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfSI), Professor Ulrich Kelber.

Im Konkreten geben die Leitlinien beispielsweise an, welche Daten von dem Auskunftsrecht umfasst sind und dass eine bloße Zusammenfassung der Daten nicht ausreichend sei. Im Regelfall muss daher ein vollständige Kopie der Daten an den Betroffenen herausgegeben werden. Weiter sollen Maßnahmen getroffen werden, um die versehentliche Datenherausgabe an unberechtigte Dritte zu verhindern, jedoch ohne hohe Identifikationshürden für die Berechtigten aufzubauen.

Die Leitlinien stellen zudem klar, dass ein Auskunftsersuchen nicht mit Verweis auf einen hohen Bearbeitungsaufwand abgelehnt werden darf. Das Auskunftsrecht bestehe zudem unabhängig von einem Motiv des Betroffenen und kann nach bestimmten zeitlichen Abständen auch gegenüber derselben Behörde, bzw. demselben Unternehmen mehrmals gebührenfrei geltend gemacht werden.

Auf der Internetseite des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) können die Leitlinien in Kürze eingesehen werden.

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Verfasser: Lukas Racke

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