24. Januar 2022 EuGH schwächt Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers

In dem Rechtsstreit zwischen einer belgischen Firma (Top System SA) und dem  belgischen Staat bejahte der EuGH die Zulässigkeit einer Dekompilierung eines Computerprogramms zum Zweck der Fehlerkorrektur
(Urt. v. 6.10.2021 Az. C – 13/20)                
(Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.5.1991)

In seinem Urteil befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein rechtmäßiger Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen.

Kläger war in diesem Fall der belgische IT-Dienstleister Top System. Dieser sah seine Ausschließlichkeitsrechte verletzt, nachdem Experten des Personalauswahlbüros der belgischen Regierung (Selor) mehrere erworbene Anwendungen zur besseren Bearbeitbarkeit von Online-Bewerbungen des IT-Anbieters dekompiliert hatten, um aufgetretene Fehler kurzerhand selbst zu beheben.

Der EuGH entschied sich nun für eine weite Auslegung des Art. 5 der Richtlinie, welcher eine Ausnahme der in Art. 4 der Richtlinie geregelten Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers darstellt. Folglich ist der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt, dieses ganz oder teilweise in lesbaren Programmcode zu übersetzen (zu „dekompilieren“), um funktionsbeeinträchtigende Fehler des Programms zu berichtigen und zwar auch dann, wenn die Berichtigung in der Deaktivierung eines fehlerhaften Programmteils liegt. Hierbei ist der Erwerber nicht an die Anforderungen des Art. 6 der Richtlinie gebunden, darf eine solche Dekompilierung aber „nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und ggf. unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen“ vornehmen.

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Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Verfasser: Jan Müller

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