03. Februar 2023 DSGVO-Auskunftsanspruch von EuGH bejaht

Bei der Österreichischen Post beantragte ein Bürger ihm Auskunft darüber zugeben, welchen Empfängern seine personenbezogenen Daten offengelegt wurden. Darüber entschied nun der EuGH. 

Am 12.01.2023 entschied der EuGH über eine Frage des österreichischen Obersten Gerichtshofes. Dieser hatte Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 15 I lit. c DSGVO nachdem ein Bürger aus Österreich Klage gegen die Post erhob. Der österreichische Bürger beantragte zunächst eine Auskunft darüber, gegenüber welchen Empfängern die Post seine personenbezogenen Daten offenlegte. Die Post beschränkte sich darauf, die personenbezogenen Daten im rechtlich zulässigen Rahmen ihrer Tätigkeit als Herausgeber an Geschäftskunden für Marketingzwecke anzubieten. Auch im laufenden Verfahren ergänzte sie nur, die Daten des Bürgers an Kunden, zu denen werbetreibende Unternehmen im Versandhandel und stationären Handel, IT-Unternehmen, Adressverlage und Vereine, weitergegeben zu haben. An der Auslegung inwieweit es dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nach Art. 15 I Lit. c DSGVO freistehe, die konkrete Identität oder nur die Kategorie von Empfängern mitzuteilen, hatte das österreichische OHG Zweifel und richtete diese Frage an den EuGH.

Nach dem EuGH muss der Verantwortliche, welcher personenbezogene Daten offenlegt, über die konkrete Identität des Empfängers Auskunft erteilen. Zwar lässt der Wortlaut der Norm zunächst keinen Vorrang der Mitteilung der konkreten Identität des Empfängers erkennen. Allerdings sei es für die praktische Wirksamkeit vieler DSGVO-Rechte erforderlich, dem Betroffenen einen Vorrangingen Anspruch auf Mitteilung der konkreten Identität zu gewähren.

Urt. v. 12.01.2023 - Rs. C-154/21

Quelle: LTO

 

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Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

 

Verfasser/in: Xenia Krunitsch

 

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