Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Auskunftsschuldverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen begründet.
Gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist die beantragte Auskunft unverzüglich, spätestens aber nach einem Monat zu erteilen. Demzufolge kann der Verantwortliche nach Ablauf der Monatsfrist gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Auskunftserteilung in Verzug geraten, wenn er die Auskunft bis dahin nicht erteilt hat. Eine Mahnung ist hierfür nicht erforderlich.
Der Auskunftsanspruch gilt nach den Feststellungen des Gerichts unabhängig von dem mit den Informationen verfolgten Zweck und auch unabhängig davon, ob die verlangten Informationen dem Betroffenen gänzlich unbekannt sind. Demzufolge hatte der Beklagte im vorliegenden Fall die Prozesskosten der unbezifferten Leistungsklage zu tragen, da dem Kläger gegen den Beklagten bis dahin ein materiellrechtlicher Schadenersatzanspruch wegen Verzugs bei der Erfüllung der Auskunftspflicht zustand.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024 - 16 W 93/23
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