28. April 2020 Datenschutz/ Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Lehrer hat keinen Anspruch auf Beseitigung eines Fotos aus dem Jahrbuch der Schule

Das OVG Koblenz hat mit Beschluss vom 02. April 2020 (Az.: 2 A 11539/19) entschieden, dass eine Schule die Abbildungen eines Lehrers, der sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit der Klasse hat fotografieren lassen, nicht aus dem Jahrbuch der Schule entfernen muss.

Der Lehrer, der bereits in erster Instanz beim Verwaltungsgericht gescheitert war, machte geltend, dass die Veröffentlichung rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife und dieses folglich verletze. Er behauptete, dass ihm der wahre Verwendungszweck der Fotos nicht bekannt gewesen sei.

Nach Einschätzung sowohl des Verwaltungs- als auch des Oberverwaltungsgerichts, habe es vorliegend einer expliziten Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder nicht bedurft, da es sich hierbei um Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele, für die ein Informationsinteresse für Angehörige der Schule bestehe. 

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht aber auch betont, dass - sofern eine Einwilligung erforderlich gewesen wäre - der betroffene Lehrer diese zumindest konkludent durch das Ablichten mit den Schülern erteilt habe. Dem Lehrer hätte bekannt sein müssen, dass die Schule Klassenfotos bereits in der Vergangenheit in Jahrbüchern veröffentlicht hatte.

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