In dem Rechtsstreit zwischen zwei Medizinern und dem Ärztebewertungsportal Jameda wies der BGH die Klage des Ärztepaares ab
(Urt. v. 13.10.2021, Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19)
Das nordrhein-westfälische Zahnmediziner-Ehepaar verlangte aufgrund des Geschäftsmodells von Jameda, in Zukunft nicht mehr auf dem Bewertungsportal für Mediziner geführt zu werden, da Jameda zahlenden „Gold“- oder „Platin“-Kunden zusätzliche Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten einräumt. So kann ein nichtzahlender Basiskunde beispielsweise keine Bilder oder Verlinkungen in seinem Profil einfügen.
Aus Sicht der Kläger begünstigt dieses Geschäftsmodell Ärzte, die kostenpflichtige Angebote von Jameda wahrnehmen, um ihr Profil aufzuwerten. Entsprechende Vorinstanzen sind dieser Auffassung allerdings nicht gefolgt. Das OLG Köln (Urt. V. 14.11.2019, Az. 15 U 89/19 und 15 U 126/19) räumte ein, dass es Jameda an einer neutralen Bewertungsgrundlage mangelt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage des Ehepaares auf Löschung der Profile im Bewertungsportal Jameda nun zurück. Laut BGH gebe es keinen allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch für zahlende und nicht zahlende Ärzte. Dennoch betonten die Richterinnen und Richter, dass Jameda seine Premiumkunden nicht unzulässig bevorzugen dürfe, wobei dies im Einzelfall zu prüfen wäre. Mit einer genaueren Entscheidungsbegründung ist in den nächsten Wochen zu rechnen.
Aktuell laufen bundesweit noch mindestens zehn weitere Verfahren gegen Jameda, in jeweils verschiedenen Fallkonstellationen.
Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Wettbewerbsrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.
Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.
Ihre Ansprechpartnerin für weitere Fragen ist:
Rechtsanwältin Daniela Wagner-Schneider LL.M.
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
WAGNER webvocat® Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Small.Different.Better