03. Februar 2023 Audi gewinnt Markenrechtsstreit gegen chinesischen Autohersteller

Kürzlich entschied das LG München, dass der chinesische Autohersteller Nio seine Modelle nicht mit dem Zusatz „ES6“ und „ES8“ bewerben darf, da Verwechslungsgefahr zu den Audi-Modellen „S6“ und „S8“ bestehe.

Der zusätzliche Buchstabe „E“ als Abkürzung für „Elektronik“ sichere keine hinreichende Unterscheidungskraft, so das LG München in seinem Urteil vom 19.01.2023. Da der Buchstabe „E“ als Abkürzung quasi allgegenwärtig sei, sei zu erwarten, dass viele potenzielle Autokäufer dies nur als Hinweis auf den Motortypen des Fahrzeugs sehen würden und somit die Modelle „ES6“ und „ES8“ lediglich als Elektroversionen der Modelle „S6“ und „S8“ des selben Herstellers annehmen würden.

Der in der Werbung zusehende Firmenname sollte für die Bewertung der Verwechslungsgefahr rechtlich außer Betracht bleiben, da es sich bei dem angegriffenen Zeichen erkennbar um eine KFZ-Typenbezeichnung handle die in den Gepflogenheiten der Automobilbranche als eigenständige Marke im Sinne von Zweitmarken anzusehen ist. Somit gelte laut dem LG München der Grundsatz, dass Marken als Ganzes zu vergleichen seien.

Während Audi dieses Urteil begrüßte, kündigte Nio an in erster Instanz wahrscheinlich Rechtsmittel einzulegen.

Urt. v. 19.01.2023, Az. 1 HK O 13543/21

Quelle: LTO

 

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Verfasser/in: Xenia Krunitsch

 

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