01. Juli 2022 Auch große Konzerne verlieren mal einen Rechtsstreit

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) wies drei Klagen des Technologiekonzerns Apple gegen Entscheidungen des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ab.

Das Wortzeichen „THINK DIFFERENT“ war in den Jahren 1997, 1998 und 2005 der Slogan für eine Werbekampagne von Apple und als Marke eingetragen. 2016 machte der Uhrenkonzern Swatch beim EUIPO geltend, dass Apple die Marke in einem ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht ernsthaft genutzt hatte und beantragte daher eine Erklärung des Verfalls des Markenschutzes. Hierbei handelte es sich genauer um den Zeitraum vom 14. Oktober 2011 bis zum 13. Oktober 2016.

Im August 2018 erklärte die Löschungsabteilung des EUIPO die angegriffene Marke mit Wirkung zum 14. Oktober 2016 für verfallen. Etwaige Beschwerden von Apple gegen diese Entscheidung wurden von der vierten Beschwerdekammer zurückgewiesen.

Im Januar 2021 reichte Apple drei Klagen beim EuG ein, um die Löschung der Marke zu verhindern. Darauf hin stellte das EuG fest, dass Apple die ernsthafte Benutzung dieser Marke für die betreffenden Waren in den oben genannten fünf Jahren vor dem EUIPO hätte nachweisen müssen und wies die Klagen ab. Weiterhin wies das EuG eine Rüge seitens Apple zurück, in der sie rügten das die Beschwerdekammer die in einer Zeugenerklärung vorgetragenen Verkaufszahlen des Modells „iMac“ in der gesamten EU nicht berücksichtigt hatten.

In diesem Zusammenhang sollte man vor allem internationalen Konzernen raten, neben dem Aufbau und der Verwaltung von Markenprofilen auch Maßnahmen zur Dokumentation, die die Benutzung einer Marke aufzeigen, zu etablieren.

 

Urteil dazu: Urt. v. 08.06.2022; Az. T-26/21; T-27/21 und T-28/21

 

Verfasser/in: Xenia Krunitsch

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