Noch mit Newsletter 6/2016 hatten wir darüber berichtet, dass der monatelange Streit der Koalition um die Reform der Erbschaftsteuer quasi in letzter Sekunde beendet wurde und die Erbschaftssteuer durch entsprechendes Reformgesetz rückwirkend zum 1. Juli 2016 neu geregelt wird.
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In der Sitzung vom 8. Juli 2016 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 24. Juni 2016 verabschiedeten Beschluss zur Reform des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes nunmehr die Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuss angerufen.
Die Neuregelung der Erbschaftssteuer war bekanntlich durch die bereits Ende 2014 gefasste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich geworden, die die bisherige Erbschaftssteuer als verfassungswidrig gekippt und eine entsprechende Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 gefordert hatte. Nach der bisherigen Regelung im Erbschaftssteuergesetz war eine Verschonung von Betriebsvermögen in Höhe von 85 % bis zu 100 % möglich. Auch die vom Bundestag beschlossene Verschärfung dieser Regelung wird von der Länderkammer aber für verfassungswidrig gehalten und entsprechend abgelehnt. Vom Bundesrat kritisiert wird vor allem, dass die Erben von Betriebsvermögen gegenüber gewöhnlichen Erben nach wie vor unverhältnismäßig begünstigt werden.
Fazit:
Unabhängig der Frage, ob im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss zur Reform der Erbschaftssteuer gefunden werden kann, steht fest, dass die vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 gesetzte Frist zur Neuregelung der Erbschaftssteuer nicht eingehalten wurde. Zumindest für nach Fristablauf eintretende Erbfälle ist daher ungeklärt, welche gesetzliche Regelung auf den Erbfall anzuwenden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu aber bereits verlauten lassen, dass die alte Gesetzesfassung gemäß Urteil vom 17. Dezember 2014 solange fortgelten soll, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung verabschiedet hat. Ob diese Handhabung Bestand haben kann, ist offen. Gegen entsprechende Erbschaftssteuerbescheide sollte daher auf jeden Fall fristgerecht Einspruch eingelegt und das Verfahren bis zur endgültigen Neuregelung offen gehalten werden.
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