20. Februar 2017 Wettbewerbsrecht: BGH zur Angabe von Fundstellen bei der Werbung mit Testergebnissen auf Webseiten

Der BGH (Beschluss vom 08. Dezember 2016, Az.: I ZR 88/16) hat nochmals bestätigt, dass bei der Werbung mit Testergebnissen auf Webseiten nicht explizit auf das entsprechende Testergebnis verlinkt werden muss.

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Die Angabe einer Webseite bzw. die deutliche Lesbarkeit des Testergebnisses ist insoweit ausreichend.

Die Beklagte, ein Unternehmen im Telekommunikationssektor, hatte vorliegend auf ihrer Webseite für einen DSL-Tarif unter Verwendung eines Testemblems geworben.

Beanstandet wurde hierbei, dass das die Fundstelle nicht lesbar sei und es daher an der Angabe der Fundstelle fehle. Dies hatte die Beklagte bestritten.

Das OLG Frankfurt hatte der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die hieraufhin eingelegte (sog.) Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten beim BGH hatte teilweise Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Angelegenheit zum OLG. Es bleibt nun abzuwarten, wie das OLG Frankfurt in der Angelegenheit letztlich entscheidet.

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