30. Mai 2016 Urheberrecht: OLG Hamm zum Nachhonorierungsanspruch von Fotografen nach § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG

Das OLG Hamm (Urteil vom 11. Februar 2016, Az.: 4 U 40/15) hat entschieden, dass einem Fotograf einen Anspruch auf Nachvergütung nach § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG zustehen kann, welcher sich auf Grundlage der gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen berechnet.

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Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Fotograf, der für die Beklagte - einem Zeitungsverlag - seit dem Jahr 2000 tätig war und diese mit Bildbeiträgen insbesondere aus dem Bereich Sport belieferte. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden nicht, der Kläger erhielt für jedes Bild, unabhängig von der Auflagenstärke der Zeitung, ein Honorar von 10,00 € netto.

Die Klage bezieht sich auf Bildveröffentlichungen aus den Jahren 2010, 2011 und 2012. In diesem Zeitraum bestand keine Mitgliedschaft des Klägers in einem Journalistenverband, diesem trat er erst im April 2013 bei.

Der der Klage zugrunde liegende Nachvergütungsanspruch wurde der Höhe nach durch den Kläger auf Grundlage der gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen berechnet.

Zur Entscheidung


Das OLG Hamm hat der Klage weitgehend stattgegeben und festgestellt, dass eine Zahlung von Pauschal 10,00 € netto kein angemessenes Honorar darstellt.

Die gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen können in diesem Fall - obwohl diese erst 2013 in Kraft getreten sind - als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

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