22. Februar 2016 Markenrecht, Titelschutzrecht: BGH bejaht nun auch den Werktitelschutz von Smartphone-Apps

Nachdem bereits das OLG Köln (Urteil vom 05.09.2014, Az.: 6 U 205/13) in der Vorinstanz den Werktitelschutz von Smartphone-Apps bejaht hat, geht auch der BGH davon aus, dass auch für Apps grundsätzlich ein Titelschutz bestehen kann.

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Wir haben über die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Köln bereits in unserem Newsletter aus dem Oktober 2014 berichtet (siehe hier).

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Inhaberin der Domain wetter.de, welche eine gleichlautende App betreibt, es untersagen kann, dass eine App unter den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ sowie „wetter-DE“ betrieben wird.

Nachdem bereits die Vorinstanzen zwar eine Titelschutzfähigkeit von App-Namen grundsätzlich bejaht haben, jedoch im konkreten Fall eine Titelschutzfähigkeit aufgrund der fehlenden Kennzeichnungskraft verneint haben, hat nun der BGH folgerichtig ebenfalls zwar grundsätzlich die Titelschutzfähigkeit von Apps bejaht, jedoch auch einen Schutz für den konkreten Fall versagt.

Nach der Auffassung des BGH komme der Bezeichnung „wetter.de“ keine hinreichende Unterscheidungskraft zu, da diese für den Betrieb einer App, welche sich ausschließlich mit dem Thema Wetter beschäftige, rein beschreibend sei. Der für die Titel von Zeitungen oder Zeitschriften geltende abgesenkte Bewertungsmaßstab im Hinblick auf die Unterscheidungskraft gelte für Apps gerade nicht.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=73466&linked=pm

Fazit:

Die Entscheidung des BGH ist folgerichtig. Sofern sich Betreiber von Apps auf Werktitelschutz berufen möchten, müssen diese bei der Bezeichnung darauf achten, dass diese nicht im Hinblick auf die Inhalte beschreibend sind.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Markenrecht bzw. Titelschutzrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwältin Carolin Bastian LL.M.

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