29. Januar 2016 Markenrecht: „Taschengeld“ keine eintragungsfähige Marke für Süßwaren

Das BPatG (Beschluss vom 26. 11.2015, Az.: 25 W (pat) 20/13 hat entschieden, dass der Begriff „Taschengeld“ nicht als Marke für Süßwaren eingetragen werden kann und somit das Bestehen eines Schutzhindernisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht.

  Druckversion

Nach dem BPatG fehle dem Begriff „Taschengeld“ die Unterscheidungskraft in Bezug auf Süßwaren.

Das BPatG stellte in diesem Zusammenhang darauf ab, dass bei Süßwaren ein enger Zusammenhang zwischen Form und Benennung der jeweiligen Ware bestehe. So würden sich Süßwaren im Wesentlichen durch die unterschiedliche Formgebung unterscheiden, des Weiteren orientiere sich bei Süßwaren die Benennung der Ware in der Regel an der Warenform, welche werblich herausgestellt werde. Dies gelte auch, so das BPatG weiter, für Süßwaren, welche in Form von Geld angeboten werden.

Nach Auffassung des BPatG ist daher in dem Begriff „Taschengeld“ kein Herkunftshinweis, sondern nur ein beschreibender Hinweis auf Süßwaren in Form von „Taschengeld“, also Kleingeld, zu sehen.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Markenrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwältin Carolin Bastian LL.M.

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: