30. Mai 2016 Datenschutzrecht: Verwertung von Dashcam-Videos bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen zulässig.

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ist es grundsätzlich zulässig, ein von einem anderen Verkehrsteilnehmer aufgenommenes Dashcam-Video zu verwerten, jedenfalls bei der Verfolgung schwerwiegender Verkehrsverstöße. Dies entschied laut einer Pressemitteilung das Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluss vom 18. Mai 2016 (Az.: 4 Ss 543/15). Der vorliegende Fall betraf einen Rotlichtverstoß.

  Druckversion

Das Gericht ließ offen, ob die Nutzung einer Dashcam gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstößt, welcher der Videoüberwachung öffentlicher Räume enge Grenzen setzt. Nach Auffassung des Gerichts beinhalte diese Vorschrift jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

Im konkreten Fall gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass in Anbetracht des schwerwiegenden Verkehrsverstoßes eine Verwertung des Videos nicht zu beanstanden war.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Datenschutzrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M. 

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: