30. September 2016 Arbeitsrecht: „Das Schwarzebrett 2.0“

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein musste sich damit beschäftigen, ob die Einrichtung eines Funktionspostfaches zur Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und der Belegschaft erforderlich ist, da es unabhängig und zeitgemäß sei (LAG Schleswig- Holstein Az. 5 TaBV 23/15).
Im vorliegenden Fall verfügte der Betriebsrat bereits über die Möglichkeit Aushänge am Schwarzen Brett zu tätigen , über einen Newsletter, sowie durch einen Blog über das Intranet des Unternehmens mit der Belegschaft zu kommunizieren.

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Der Blog wurde mit RSS-Feed (Really Simple Syndication = wirklich einfache Anwendung) Implementierung geführt, d.h. er konnte von der Belegschaft abonniert werden und diese konnten dann darüber den Blog aufrufen.

Nun wollte der Betriebsrat nicht länger auf die Personalabteilung angewiesen sein und verlangte vom Arbeitgeber die Einrichtung eines eigenen Funktionspostfaches, auf das alle Mitglieder des Betriebsrates Zugriff haben und von wo aus künftig der Newsletter verteilt werden sollte.

Der Arbeitgeber lehnte dies mit Hinweis auf die bereits aus seiner Sicht genügenden Möglichkeiten zur Kommunikation hin ab und verweigerte das Begehren des Betriebsrates.

Das Landesarbeitsgericht führte dazu aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Betriebsrat die Prüfung obliegt, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist und demnach vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist (Beurteilungsspielraum).

Dabei hat sich der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen zu orientieren, sondern  die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben sind gebührend zu berücksichtigen.

Es hat also eine umfassende Abwägung der Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Arbeitsweise des Betriebsrates und dem berechtigten Interesse des Arbeitsgebers hinsichtlich der Begrenzung einer Kostentragungspflicht stattzufinden.

Weiterhin führte das LAG aus, dass mittlerweile eine vermehrte Kommunikation über Email statt finde, so dass es nicht mehr zeitgemäß erscheine, dass sich die Belegschaft am Schwarzen Brett unterrichten müsse.

Ferner seien die im vorliegenden Fall entstehenden Mehrkosten als äußerst gering anzusehen.

Die Versendung über die Personalabteilung biete außerdem eine Eingriffsmöglichkeit des Arbeitgebers und behindere die ungehinderte Kommunikation.

Auch der RSS-Feed alleine genüge nicht, da den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zufolge die Belegschaft durch Eigeninitiative immer wieder den Blog aufrufen musste, wenn sie über Neuigkeiten informiert werden wollte, so dass die Gefahrbestand wichtige Inhalte, wie die Wahl des Betriebsrates etc. zu verpassen.

Fazit:


Die Einrichtung eines Funktionspostfaches durch den Arbeitgeber kann erforderlich sein, um die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrates zu gewährleisten, soweit sich die Interessenabwägung im Rahmen hält.

Autor: Florian Blinn

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