22. Dezember 2015 Wettbewerbsrecht: BGH verbietet Etikettierung eines namhaften Teehandelsunternehmens

(Nachtrag zu unserem Newsletter-Artikel 06/2015)

Der BGH hat mit Urteil vom 02. Dezember 2015 (Az.: I ZR 45/13) entschieden, dass die Werbung „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ eines namhaften Teehandelsunternehmens irreführend ist und somit einen Schlussstrich unter den Rechtsstreit gezogen, zu welchem auch bereits der EuGH (Urteil vom 04. Juni 2015, Az.: C-195/14) Stellung bezogen hatte. Wir haben hierüber bereits in unserem Newsletter 06/2015 berichtet.


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In dem konkreten Fall ging es um den Vertrieb eines Früchtetees unter der Bezeichnung „Himbeer-Vanille Abenteuer“.

Auf der beanstandeten Verpackung des besagten Früchtetees befanden sich unter anderem Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten, die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ sowie „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“.

Tatsächlich enthielt der Früchtetee selbst keinerlei Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere. Dies ergab sich aus dem Zutatenverzeichnis, welches ebenfalls auf der Packung abgebildet war.

Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob zum Beispiel die Etikettierung von Lebensmitteln den Eindruck erwecken darf, dass bestimmte Zutaten in dem Lebensmittel enthalten sind, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.

Der EuGH entschied, dass die Etikettierung eines Erzeugnisses geeignet sein kann, den angesprochenen Verbraucher in die Irre zu führen und somit die Vorlagefrage des BGH verneint.

Der BGH hat nun seinerseits entschieden, dass die beanstandete Werbung geeignet ist, den Verbraucher in die Irre zu führen.

Diese Irreführung, so der BGH, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich aus dem – ebenfalls auf der Verpackung angebrachten – Zutatenverzeichnis ergibt, dass die o. g. Inhaltsstoffe tatsächlich nicht in dem Tee enthalten sind. Es kommt in diesem Zusammenhang auf die Aufmachung der Verpackung an. Vorliegend wurden die o. g. Inhaltsstoffe in den Vordergrund gestellt, so dass die Etikettierung geeigne ist, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels in die Irre zu führen.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH ist folgerichtig und aus Sicht des Verbrauchers zu begrüßen.

Falls Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwältin Carolin Bastian LL.M.

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