30. August 2016 Urheberrecht: Haftung eines Sharehosting-Dienstes wegen Urheberrechtsverletzungen seitens der Nutzer

Der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes haftet als Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen, seitens seiner Nutzer, ab Kenntniserlangung derselben, soweit es unterlassen wird, die bekanntgewordenen Urheberrechtsverletzungen zu beseitigen. Dies entschied das LG München I, Urteil v. 10.08.2016 – 21 O 6197/14.

 

  Druckversion


Sharehosting-Dienste stellen ihren Nutzern Speicherkapazitäten zur Verfügung, um Dateien auf den Servern des Betreibers zu speichern, durch einen dabei generierten Link sind die Dateien von überall via Webbrowser abrufbar. Die so generierten Links können dabei auch ohne jede Einschränkung an Dritte weitergebenen werden, um diesen den Zugriff auf die gespeicherten Daten zu ermöglichen.

Solche Dienste gehen mit einer immanenten Gefahr einher, dass sie wegen ihrer anonymen Nutzbarkeit, die Einrichtung des Speicherplatzes betreffend, leicht für urheberrechtliche Verstöße missbraucht werden können. So ist es Beispielsweise möglich, dass sich Nutzer austauschen und Linksammlungen zu urheberrechtlich geschützten Werken erstellen.

Eine täterschaftliche Haftung wurde seitens des Gerichts mit der Begründung abgelehnt, dass zum Einen nicht der Betreiber, sondern der Nutzer durch das Hochladen und Veröffentlichen den Urheberrechtsverstoß begeht und zum Anderen, dass der Betreiber weder aufgrund eines gemeinsames Tatplanes handelte, noch dass er diese Tat als eigene wollte.

Eine Gehilfenhaftung durch Unterlassen wurde allerdings bejaht und zwar weil es der Betreiber mehrfach unterlassen hat die Verstöße durch Löschen der Dateien bzw. Verlinkungen vom Server zu beseitigen bzw. dadurch, dass er nur unzureichende Kontrollen einschlägiger Linksammlungen durchgeführt hat.

Es Bestand eine Pflicht des Betreibers einzuschreiten und die Durchführung der unterlassenen Handlung war zudem auch zumutbar und möglich.

Gerade weil der Betreiber es durch sein Geschäftsmodell erst ermöglich hat, dass die urheberrechtlich geschützten Werke leicht verbreitet werden können.

Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des BGH (u.a. B.v. 12.07.2000 – 1 StR 269/00, Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 27 Rn. 22), dass der Gehilfe die Unterstützung einer fremden Tat billigend in Kauf nimmt, unerheblich ist, ob Kenntnis über den Täter oder die genauen Umstände der Tat vorliegen.

Damit beruht die oben erwähnte Pflicht zur Abwendung auf einer Garantenstellung des Betreibers.

Das Haftungsprivileg des § 10 Abs.1 Nr. 1 TMG im Bezug auf fremde Informationen endet, sobald Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen, hier die öffentliche Zugänglichmachung seitens der Nutzer, eintritt.

Autor: Florian Blinn (Rechtsreferendar)

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Urheberrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M. 

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

 

 

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: