31. März 2016 Markenrecht: Neue Coca-Cola-Flasche ist nicht als 3-D-Marke schutzfähig mangels Unterscheidungskraft

Die Coca-Cola Company unterlag kürzlich in einem Urteil des EuGH dem EUIPO (ehemals HABM) in einem Rechtsstreit um die Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke. Die Entscheidung zeigt, dass sich auch bekannte Markenhersteller nicht auf einen Schutz aufgrund vorangegangener Markeneintragungen berufen kann und, dass eine 3-D-Marke selbstverständlich auch unterscheidungskräftig sein muss.


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Sachverhalt


Im Dezember 2011 meldete die Coca-Cola Company beim HABM die folgende Flasche

 

(Quelle: Link)

 

für die Klasse 6: „Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Flaschen aus Metall“, die Klasse 21: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Glas- und Plastikflaschen“ und die Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer sowie andere Getränke ohne Alkohol; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ eine 3-D-Gemeinschaftsmarke an.

Das HABM wies die Marke für einen Teil der Waren zurück, wogegen Coca-Cola Beschwerde einreichte.

Im März 2014 wies die Beschwerdekammer des HABM die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle.

Coca-Cola argumentierte u. a., dass die Anmeldemarke als eine natürliche Weiterentwicklung ihrer berühmten emblematischen Flasche (d. h. der Konturflasche mit Riffelung) anzusehen sei. Dem folgte das HABM nicht.

Coca-Cola erhob daraufhin Klage vor dem EuG, das die Klage nun jedoch mit Urteil vom 24.02.2016 (Az: T 411/14)  abwies. Es bleibt abzuwarten, ob Coca-Cola noch Rechtsmittel zum EuGH einlegen wird.

Entscheidung

Das EuG berief sich in seinem Urteil auf eine fehlende Unterscheidungskraft und bekräftigte somit die Ansicht des Amtes.

Bei dem Vergleich mit anderen, marktüblichen Flaschen stellte das EuG darauf ab, dass die angemeldete Marke durch ihre Form mit gewölbtem Umriss geprägt sei. Diese Form stelle allerdings nicht mehr als die Summe aller Bestandteile dar, aus denen sich die Anmeldemarke zusammensetze, d.h., es handele sich um eine Flasche wie die meisten Flaschen auf dem Markt. Eine solche Form werde im geschäftlichen Verkehr gewöhnlicherweise für solche wie die von Coca-Cola beanspruchten Waren verwendet.

Folglich sei die Art und Weise, in der die Bestandteile der vorliegenden zusammengesetzten Marke kombiniert sei, auch nicht geeignet, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Damit ist die Marke nach Feststellung des Gerichts nicht geeignet, sich durch ihre Merkmale von anderen Flaschen und Coca-Cola von anderen Herstellern unterscheidbar zu machen.

Die Anmeldemarke stelle nur eine Abwandlung der Form und der Aufmachung der betroffenen Waren dar, die es dem durchschnittlichen Verbraucher nicht ermögliche, die fraglichen Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Coca-Cola konnte darüber hinaus auch nicht nachweisen, dass das Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte.

Hieraus ergab sich, dass die 3-D-Marke nicht über die erforderliche Schutzfähigkeit nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung verfügt und daher zurückgewiesen wurde.

Fazit:

3-D-Marken sind oft ein beliebtes Mittel, um ein Produkt, das eventuell auch als Design geschützt werden könnte, auf Dauer zu monopolisieren. Marken können nämlich, anders als Designs, bei Zahlung der Gebühren unendlich lange verlängert werden. Allerdings unterliegt die 3-D-Marke insofern strengeren Anforderungen, als die Ämter die Schutzfähigkeit vor Eintragung genau prüfen, was beim Design nicht der Fall ist. Daher muss individuell entschieden werden, ob eine 3-D-Marke sinnvoll ist.

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Rechtsanwältin Daniela Wagner-Schneider LL.M.,
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

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