28. Juli 2016 Markenrecht: Marke „NEUSCHWANSTEIN“ als Unionsmarke schutzfähig

Das EuG (Urteil vom 05. Juli 2016, Az.: T-167/15) hat entschieden, dass die Marke „NEUSCHWANSTEIN“ als Unionsmarke unter anderem für Souvenirartikel schutzfähig ist und damit die Klage des Bundesverbands Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise zurückgewiesen.

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Der Bundesverband hatte sich in dem vorliegenden Verfahren unter anderem darauf berufen, dass es sich bei der Marke „NEUSCHWANSTEIN“ um eine geografische Bezeichnung handele, welche die Waren für die die Marke Schutz begehrt beschreibe und somit nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. C der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen sei. Des Weiteren sei das Zeichen auch nicht unterscheidungskräftig.

Eine schutzunfähige geografische Bezeichnung im Sinne der Verordnung liegt nach ständiger Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn ein Zeichen einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen mit den Warengruppen in Verbindung gebracht wird für die die Marke Schutz begehrt oder wenn zu erwarten ist, dass eine solche Verbindung zukünftig hergestellt werden wird.

Das EuG ging in dem nun entschiedenen Fall davon aus, dass es sich bei dem Zeichen „NEUSCHWANSTEIN“ um keine geografische Angabe, sondern um eine reine Phantasiebezeichnung handele, die den Namen des berühmten Bauwerks bezeichnet.

Das Schloss „Neuschwanstein“ sei ein musealer Ort, dessen Hauptfunktion die Bewahrung des Kulturerbes sei. Ein beschreibender Bezug zu den geschützten Waren und Dienstleistungen sei nicht vorhanden.

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