21. November 2016 Markenrecht: EuGH zum Markenschutz des Zauberwürfels

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 10. November 2016 (Az. C- 30/15 P) entschieden, dass das europäische Markenamt erneut über den Markenschutz des sogenannten „Zauberwürfels“ entscheiden muss.


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Das europäische Markenamt (EUIPO) trug im Jahr 1999 auf Antrag des britischen Unternehmens Seven Towns, welches unter anderem die Rechte des geistigen Eigentums an dem sog. „Rubik’s Cube“ ( eher bekannt als „Zauberwürfel“) verwaltet, die Form des Würfels als dreidimensionale EU- Marke für „dreidimensionale Puzzle“ eingetragen.

Der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys beantragte im Jahr 2006 beim EUIPO die Nichtigerklärung der im Jahr 1999 eingetragenen dreidimensionalen Marke, u.a. mit der Begründung, dass „diese eine ihrer Drehbarkeit technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nicht als Marke, sondern nur durch ein Patent, geschützt werden könne“.

Der Antrag wurde durch das EUIPO zurückgewiesen. Daraufhin erhob der deutsche Spielzeughersteller bei dem Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Das angerufene Gericht wies die Klage ab. Begründet wurde die Entscheidung des EuG u.a. damit,, dass die Form des Würfels keine technische enthalte, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere. Die für den Zauberwürfel charakteristische technische Lösung ergibt sich nach Ansicht des Gerichts nicht aus den Merkmalen der Form des Würfels, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinneren.

Nachdem Simba Toys ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegte, hob der EuGH nunmehr am 10. November 2016 das Urteil des EuG und die Entscheidung des EUIPO auf.

Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die in diesem Fall anzuwendende Verordnung Nr.40/94 über die Gemeinschaftsmarke verhindern solle, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Marke eingeräumt wird.

Der Gerichtshof führte zu der Frage, ob die Eintragung der dreidimensionalen Form als Unionsmarke dem Unternehmen Seven Towns ein Monopol für eine technische Lösung einräumen kann, dass zu prüfen ist, ob die Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Die wesentlichen Merkmale der fraglichen Würfelform müssten im Hinblick auf die technische Funktion der durch diese Form dargestellten Ware beurteilt werden. Bei einer Entscheidung hätten auch nicht sichtbare Element, wie bspw. die Drehbarkeit der Einzelteile eines dreidimensionalen Puzzles berücksichtigt werden müssen. Die technische Funktion der Ware hätte bei der Prüfung und seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.

Fazit:

Der EuGH hat die Entscheidung des EuG und des EUIPO, welche die Eintragung der streitigen Form als Unionsmarke bestätigen, aufgehoben, das Markenamt muss nun neu entscheiden. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung des EUIPO unter den vom Gericht vorgegebenen Gesichtspunkten entscheidet. Bei seiner Entscheidung muss das EUIPO insbesondere auch die technischen, nicht sichtbaren Elemente des „dreidimensionalen Puzzles“ berücksichtigen.

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