27. Juni 2016 Wirtschaftsrecht: Brexit und wirtschaftsrechtliche Folgen

Am 23. Juni 2016 haben sich die Briten für den Austritt ihres Landes aus der Europäischen Union entschieden. Auch wenn der Brexit rechtlich wohl nicht vor dem 1. Januar 2019 umgesetzt werden wird, gibt es bereits heute in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen von Geschäftsbeziehungen, insbesondere von Verträge, Besteuerung, Verzollung usw. viel zu berücksichtigen, da Großbritannien einer der wichtigsten Handelspartner Deutschlands ist.

 

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Zu den betroffenen Bereichen gehören nicht nur Regelungen im Kapitalmarkt, sondern auch Bereiche beim Handelsrecht, Wettbewerbsrecht, dem Geistigen Eigentum, Datenschutz, Arbeitsrecht oder Umweltrecht. Eine individuelle Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen von Unternehmen ist zu empfehlen, da vor allem im Vertragsrecht mit einem Bestreben britischer Vertragspartner nach Vertragsanpassung oder Auflösung von Verträgen zu rechnen ist.

Da mit dem Austritt Großbritanniens das Land nicht mehr zum Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union gehört, entfallen gesetzliche Bestimmungen wie EU-Richtlinien. Insbesondere der Wegfall der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie hat Auswirkungen auf den Warenverkehr mit Großbritannien. Außerdem entfallen die unmittelbar geltenden Zölle der Europäischen Union, was Auswirkungen auf den Import und Export mit sich bringt.

Im Arbeitsrecht entfällt das Privileg der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, mit der Folge aufenthalts-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Änderungen, insbesondere auch im Bereich der Mitarbeiterentsendung.

Fazit:


Aufgrund des Brexit heute in Panik ausbrechen sollte kein Unternehmer, der mit Großbritannien regelmäßig Geschäfte macht. Gut beraten ist jedoch der Unternehmer, der gezielt mögliche rechtliche Folgen für sein Geschäft aufdeckt und rechtzeitig entsprechende Vorsorge trifft.

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Rechtsanwalt Arnd Lackner
Fachanwalt für Steuerrecht und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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