29. August 2016 E-Commerce-Recht: EuGH: Welches Recht gilt beim grenzüberschreitenden E-Commerce?

Rechtswahlklauseln, die die Anwendbarkeit des Rechts des Händlerstaates festlegen ("Es gilt ausschließlich deutsches Recht") sind unwirksam. Der EuGH hat dies in seinem Amazon-Urteil bestätigt (v. 28.07.2016, Az. C-191/15).


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Grundlage der Entscheidung war die von „amazon“ verwendete AGB-Klausel „Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“

Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei Art. 6 der Rom I-Verordnung, welcher regelt, welches Recht auf grenzüberschreitende Verbraucherverträge anwendbar ist.

In Absatz 2 heißt es, dass die Rechtswahl grundsätzlich zulässig ist. Andererseits jedoch gibt es die Einschränkung, dass trotz der Rechtswahl das gesamte zwingende Recht des Staates anwendbar bleibt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Eine Klausel, welche die Rechtswahl einseitig vorgibt ist in Folge dessen unzulässig, da sie die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers erheblich einschränkt. Dem Verbraucher würde durch die Klausel zwingendes Recht seines Heimatlandes entzogen werden.

Zwar ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob eine Klausel den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt. Die Kriterien, anhand derer diese Prüfung vorzunehmen ist, legt jedoch der EuGH fest.

Für eine zulässige Rechtswahlklausel ist laut EuGH erforderlich, dass der Unternehmer im Rahmen der Klausel den Verbraucher darauf hinweist, dass neben dem in der Rechtswahlklausel vereinbarten Recht auch immer gemäß Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-VO die zwingenden Bestimmungen des Rechts Anwendung finden, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.

In diesem Verfahren hatte der EuGH sich zusätzlich mit der Frage zu beschäftigen, welches Datenschutzrecht beim grenzüberschreitenden Handel gilt. Hierzu führt er aus, dass eine Datenverarbeitung, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, dem Recht des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Niederlassung befindet.

Fazit:

Um überhaupt eine Chance zu haben, dass Gerichte die Rechtswahl für wirksam erachten, müssen Online-Händler die gesetzliche Einschränkung in die Klausel aufnehmen. Eine solche Klausel könnte dann lauten: „Es gelten die zwingenden Vorschriften des Rechts, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten. Im Übrigen gilt deutsches Recht.“ Ob eine solche Klausel für den Durchschnittsverbraucher verständlich ist, ist jedoch mehr als fraglich.

Autor: Daniel Alles

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