21. Dezember 2016 Arbeitsrecht: LAG Köln: Pauschaler Schadensersatz bei verspäteter Lohnzahlung?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil v. 22.11.2016, 12 Sa 524/16, entschieden, dass der Arbeitnehmer bei einer verspäteten Lohnzahlung seitens des Arbeitgebers gegen diesen einen pauschalen Schadensersatzanspruch i. H. v. 40€ nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB geltend machen kann. § 288 Abs. 5 BGB ist 2014 neu in das Gesetz eingefügt worden und billigt dem Gläubiger einer Entgeltforderung neben einem konkret bezifferten Schadensersatzanspruch eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 40 € zu, soweit der Schuldner sich in Verzug befindet und kein Verbraucher i. S. d § 13 BGB ist.

 

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Soweit es sich bei dem Schaden allerdings um Kosten der Rechtsverfolgung handelt, ist die Pauschale anzurechnen (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB).

Damit bietet die Entscheidung allen Anlass zur Diskussion, ob diese Norm überhaupt im Bereich des Arbeitsrechts anwendbar ist.

Anders als im allgemeinen Zivilrecht gibt es im arbeitsrechtlichen Bereich keine Regelung, die die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ermöglicht.

Diesem Regelungskonzept würde die Anwendung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB widersprechen, da durch die Hintertür doch eine Erstattung in Form der Pauschale erfolgen würde.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht Köln spricht der Zweck des § 288 Abs. 5 BGB und seine systematische Stellung für eine Anwendbarkeit im Arbeitsrecht.

Das Landesarbeitsgericht führt hierzu aus, dass der Zweck der Neuregelung gerade darin besteht, auf den Entgeltschuldner mehr Druck ausüben zu können. Zudem handelt es sich nach Auffassung des Landesarbeitsgericht Köln bei der Regelung um eine Erweiterung der Regelungen über den gesetzlichen Verzugszins.

Damit liegt in diesem Bereich erstmals eine obergerichtliche Entscheidung vor.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen, da es sich hier um eine Rechtsfrage handelt, die von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Fazit:

Schließt sich das Bundesarbeitsgericht dieser obergerichtlichen Auffassung an, hat dies für die arbeitsrechtliche Praxis zur Folge, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, zumindest bis zu einem Betrag von 40€, zukünftig generell möglich sein wird.

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Fachanwalt für Steuerrecht und
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